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Statuten

Aus Mitglieder
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Die ursprünglichen Statuten wurden am 26. Februar 2008 von der Wikimedia Foundation in der offiziellen Übersetzung genehmigt.

Die jüngste Statutenaktualisierung erfolgte im Rahmen der 15. ordentlichen Mitgliederversammlung am 13. Mai 2023, siehe dazu das MV-Protokoll.

Im folgenden Text verwenden wir den Asterisk * - auch Gendersternchen genannt - um sowohl Menschen männlicher, als auch weiblicher sowie nicht-binärer Geschlechtsidentitäten aktiv einzuschliessen.

§ 1. Name und Sitz des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen: „Wikimedia Österreich - Gesellschaft zur Förderung freien Wissens" und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2. Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.
Er bezweckt folgende Ziele:

  1. Der Zweck des Vereines erstreckt sich auf die Förderung der Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte (engl. Open Content) in selbstloser Tätigkeit, um die Chancengleichheit aller Menschen beim Zugang zu Wissen und Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urheber*innen unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem/jeder gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Der Verein teilt die Ziele der Wikimedia Foundation Inc., einer gemeinnützigen Stiftung gegründet in Florida, USA. Die Wikimedia Foundation koordiniert die dem Vereinszweck entsprechenden Aktivitäten im internationalen Sektor und verwaltet den Namen Wikimedia sowie die Namen der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte. Die Unabhängigkeit des Vereins ist hierdurch nicht beeinträchtigt.
  2. Weitere wesentliche Zwecke des Vereines sind:
    1. Die Analyse, Verarbeitung und Sammlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und die damit verbundene Dokumentation und die gemeinnützige Verbreitung dieser, um den Betrieb von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte (Open Content) zu fördern. Der Schwerpunkt liegt auf den internationalen Wikimedia-Projekten wie sie von der Wikimedia Foundation definiert werden.
    2. Die Verbreitung und die Förderung Freier Inhalte, mit Schwerpunkt auf den internationalen Wikimedia-Projekten.
    3. Die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den verschiedenen Wikimedia Projekten. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzer*innen sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen. Prominentestes Beispiel für dieses Prinzip ist die von Larry Sanger und Jimmy D. Wales initiierte und von der Wikimedia Foundation betriebene freie Enzyklopädie "Wikipedia".
    4. Die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Verbreitung von Freiem Wissen (Open Content).
  2. Organisation und Durchführung von Lehrgängen, Vorträgen und Herausgabe von Druckschriften und Publikationen.
  3. Förderung und Ausbildung im Rahmen des Vereinszweckes.
  4. Erwerb, Sammlung und Weitergabe von wissenschaftlichen Informationen und Informationsquellen im Rahmen des Vereinszweckes.
  5. Kulturelle, wissenschaftliche und sonstige Veranstaltungen.

§ 4. Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:

  1. Beitrittsentgelte und Mitgliedsbeiträge.
  2. Allfällige Einnahmen aus kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Veranstaltungen.
  3. Subventionen und Förderungen aus nationalen und internationalen, öffentlichen, wie privaten Mitteln.
  4. Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren.
  5. Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.

Erträge und Überschüsse einer eventuellen betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 45 Abs. 3 BAO oder Gewerbebetrieb) müssen den begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden.

§ 5. Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Fördermitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit und den Zweck des Vereins vor allem finanziell fördern und unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand binnen vier Wochen. Die Aufnahme kann in begründeten Fällen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid des Vorstandes.
  3. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet die Geschäftsführung binnen vier Wochen. Die Aufnahme kann in begründeten Fällen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid der Geschäftsführung. Gibt es keine Geschäftsführung oder bei Verhinderung der Geschäftsführung obliegt die Aufnahme von Fördermitgliedern dem Vorstand.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht an den Vorstand steht jedem einzelnen Mitglied zu.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds ist diesem unmittelbar nach dem Vorstandsbeschluss zur Kenntnis zu bringen.
  5. Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder per E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder von der Mitgliederversammlung aus den in Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden.

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind sind zu den jeweils vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen (z.B. Veranstaltungsrichtlinien) berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benutzen.
  2. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks behindern könnte. Sie sind zu einem respektvollen Umgang untereinander verpflichtet und haben Diskriminierungen aller Art zu unterlassen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur Zahlung der mit dem Verein vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu bezahlen (einlangend auf dem Vereinskonto oder in der Geschäftsstelle). Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung nach dieser Frist im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie erhalten ihr Stimmrecht für zukünftige Mitgliederversammlungen wieder, wenn sämtliche rückständigen Beiträge bezahlt wurden. Bezahlt ein Mitglied für mehr als drei Jahre in Folge keine Mitgliedsbeiträge, gilt die Mitgliedschaft mit Beginn des folgenden Kalenderjahres als beendet im Sinne eines freiwilligen Austritts gem § 7 Abs 1. Darauf wird das Mitglied nach Möglichkeit im Nachgang der dritten Mitgliederversammlung, zu der das Mitglied aufgrund der ausständigen Mitgliedsbeiträge nicht stimmberechtigt war, hingewiesen. Die bereits fälligen Mitgliedsbeiträge verfallen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 9. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung (§§ 10-11)
  • der Vorstand (§§ 12-14)
  • die Rechnungsprüfer*innen (§15)
  • und das Schiedsgericht (§16).


Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktions- und Zeichnungsberechtigungen regeln.

§ 10. Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.
  2. Mitgliederversammlungen können nicht nur physisch, sondern auch – mit Ausnahme der Versammlung zur Auflösung des Vereins – virtuell, oder in einer Mischform (hybrid) stattfinden.
    • Über die Form der Abhaltung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Nähere Bestimmungen zum Ablauf sowie den organisatorischen und technischen Voraussetzungen können in einer vom Vorstand zu beschließenden Richtlinie geregelt werden.
    • Andernfalls können ebendiese näheren Bestimmungen im Zuge der Einberufung der Versammlung durch das einberufende Organ geregelt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die physische Mitgliederversammlung sinngemäß.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen:
    • auf Beschluss des Vorstandes,
    • auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
    • auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder,
    • auf Verlangen einer Rechnungsprüfer*in.
  4. Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat die Obfrau* / der Obmann (bei Verhinderung die Stellvertretung) mindestens sechs Wochen vorher, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie bereits vorliegender Anträge schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
  5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  6. Erst nach der Einberufung oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  7. An der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich wahrnehmen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
  9. Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    8a. Der die Mitgliederversammlung vorbereitende Vorstand kann beschließen, dass zusätzlich zu Wahlen und Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung auch eine Briefwahlmöglichkeit vorgesehen wird oder dass die gesamten Wahlen oder Abstimmungen online („E-Voting“) erfolgen. Diesfalls entfallen Spontankandidaturen, und es ist eine entsprechende Frist zur Bekanntgabe von Kandidaturen festzusetzen. Für die nähere Durchführung der Brief- oder Online-Wahl ist erforderlichenfalls vom Vorstand eine Richtlinie zu erlassen.
  10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau* / der Obmann (bei Verhinderung die Stellvertretung). Sind beide verhindert, hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen. Am Beginn von Mitgliederversammlungen, die gemäß Tagesordnung Wahlen umfassen, hat der/die Vorsitzende die Wahl der aus drei Personen bestehenden Wahlkommission durch die Mitgliederversammlung zu veranlassen, die für die Überprüfung und die Auszählung der Wahlen verantwortlich ist.
  11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem vor allem auch die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen.

§ 11. Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vereinsorgane.
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen.
  3. Bestätigung der Budget- und Programm-Planung.
  4. Wahl und Enthebung der Obfrau* / des Obmanns, deren Stellvertretung und der übrigen Mitglieder des Vorstands sowie der Rechnungsprüfer*innen.
  5. Entlastung des Vorstands.
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und über Anträge.

§ 12. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Obfrau* / dem Obmann, der Schriftführer*in, der Kassier*in und deren Stellvertreter*innen sowie bis zu 2 Beirät*innen.
  2. Für die Bestellung des Vorstandes gilt Folgendes:
    1. Bei jener Mitgliederversammlung, nach der die Amtsperiode des bisherigen Vorstandes enden wird (siehe Abs. 3), werden sechs Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl bestellt:
      a) Im Vorfeld der Mitgliederversammlung werden Stimmzettel vorbereitet, die erstens in alphabetischer Reihenfolge die Namen bereits bekannter Kandidat*innen und zweitens Blankozeilen für Spontankandidat*innen enthalten.
      b) Vor Ausgabe der Stimmzettel sind etwaige Spontankandidat*innen in alphabetischer Reihenfolge in die Blankozeilen einzufügen.
      c) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf bis zu sechs Kandidat*innen ankreuzen.
      d) Jene sechs Kandidat*innen, die hierbei die meisten Stimmen erhalten, sind in den Vorstand gewählt. Wenn aufgrund von Stimmengleichständen mehr als sechs Kandidat*innen gewählt wären, so wird zwischen jenen, die dabei am relativ wenigsten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl abgehalten.
    2. Die gemäß Nr. 1 gewählten Vorstandsmitglieder haben bis zur Amtsübernahme (siehe Abs. 3) Folgendes zu entscheiden, wobei für diese Beschlussfassungen die Abs. 5 bis 7 sinngemäß anzuwenden sind:
      a) Um dem Vorstand eine angemessene Diversität (insbesondere) hinsichtlich Geschlecht, Alter, Herkunft und benötigter Expertise zu geben, können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder kooptiert werden, wobei dafür keine nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung erforderlich ist.
      b) Der dann vollständige (aus sechs bis acht Personen bestehende) Vorstand hat selbst zu entscheiden, wer welche Funktion gemäß Abs. 1 übernimmt.
    3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Falls das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bei einer Mitgliederversammlung gewählt wurde (und also nicht gemäß Nr. 2 lit. a ursprünglich kooptiert wurde), ist dazu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.
    4. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die reguläre Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, und sie währt bis vier Wochen nach der Wahl eines neuen Vorstandes, wobei der bisherige Vorstand angehalten ist, hierbei für eine reibungslose Übergabe zu sorgen. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
  4. Der Vorstand wird von der Obfrau* / vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden (Abs. 7).
  6. Für Umlaufbeschlüsse gilt Folgendes:
    1. Jedes Vorstandsmitglied sowie die mit der Geschäftsführung betraute Person oder eine von ihr beauftragte Vertretungsperson ist berechtigt, einen Umlaufbeschluss zu beantragen,
      a) wenn die betreffende Angelegenheit voraussichtlich keiner Beratung bedarf,
      b) oder wenn aus Dringlichkeitsgründen noch vor der nächsten Vorstandssitzung eine Beschlussfassung geboten erscheint.
    2. Der betreffende Antrag hat derart gestaltet zu sein, dass darüber mit „Ja" oder „Nein" abgestimmt werden kann, wobei insgesamt folgende drei Optionen vorzusehen sind:
      • Pro
      • Contra
      • Enthaltung
    3. Der Antrag hat verpflichtend eine Frist zur Stimmabgabe zu enthalten. Die Mindestfrist beträgt drei volle Tage (72 Stunden).
    4. Bis zum Fristablauf können Stimmabgaben beliebig oft geändert werden.
    5. Die Abstimmung endet vorzeitig, wenn alle Vorstandsmitglieder abgestimmt haben.
    6. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Halbsatzes (Dirimierungsrecht des jeweiligen Sitzungsvorsitzes, da Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen ablaufen, sodass es hierbei keinen Sitzungsvorsitz gibt).
  7. Den Vorsitz führt die Obfrau* / der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese / dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
  9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst wirksam:
    Im Fall des Rücktritts
    • einzelner Vorstandsmitglieder mit der Wahl (Kooptierung) Nachfolger*in,
    • des gesamten Vorstands mit der Wahl eines neuen Vorstands und dessen Übernahme der Geschäfte.

§ 13. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine Geschäftsordnung einer Geschäftsführung zugewiesen sind. Die Geschäftsordnung von Wikimedia Österreich regelt die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwischen Vorstand und der mit der Geschäftsführung betrauten Person, kurz Geschäftsführung genannt. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses.
  2. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  4. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
  6. Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3.
  7. Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
  8. Bestellung bzw. Ergänzung der Rechnungsprüfer*innen, falls dies noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig ist.
  9. Bestellung einer etwaigen Geschäftsführung sowie gegebenenfalls Erlassung einer Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Geschäftsführung festgelegt werden.
  10. Ausstattung der etwaigen Geschäftsführung mit den für den reibungslosen Ablauf der Geschäfte erforderlichen Vollmachten.

§ 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Funktionsträger*innen

  1. Die Obfrau* / der Obmann verantwortet die laufenden Geschäfte des Vereins und wird dabei von der Schriftführer*in unterstützt.
  2. Die Obfrau* / der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen der Signatur der Obfrau* / des Obmanns. Bei Verhinderung der Obfrau* / des Obmanns ist die Signatur der Stellvertretung oder einer bevollmächtigen Person nach § 14 Abs 3, jeweils gemeinsam mit der Schriftführer*in oder der Kassier*in bzw. deren Stellvertreter*innen, oder der Obfrau*/Obmann-Stellvertretung und einer bevollmächtigten Person nach § 14 Abs 3 erforderlich. Im eigenen Namen oder für eine(n) andere(n) geschlossene Geschäfte einer organschaftlichen Vertreter*in mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung einer anderen, zur organschaftlichen Vertretung oder Geschäftsführung befugten Person.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei folgenden genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam erteilt werden: Obfrau* / Obmann und Schriftführer*in, bzw. in Geldangelegenheiten Obfrau* / Obmann und Kassier*in.
  4. Die Obfrau* / der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  5. Die Schriftführer*in verantwortet die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
  6. Die Kassier*in verantwortet die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau* / des Obmanns, der Schriftführer*in oder der Kassier*in die jeweilige ihre Stellvertretung.
  8. Die genauen Aufgabengebiete anderer Funktionsträger*innen (wie z.B. Geschäftsführung) können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 15. Rechnungsprüfer*innen

  1. Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, sie dürfen nicht Angestellte oder Werkvertragsnehmer*innen (außer beauftragte Wirtschaftstreuhänder) des Vereins sein, und sie dürfen im Berichtsjahr keine außergewöhnlich hohen monetären Förderungen durch den Verein erhalten haben. Die Rechnungsprüfer*innen sind verpflichtet, alle monetären Unterstützungen und sonstigen finanziellen Beziehungen im Berichtsjahr durch und mit dem Verein dem Grunde nach im Rahmen ihres Berichts auf der Mitgliederversammlung auszuweisen.
  2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Der jährliche Prüfungsbericht Rechnungsprüfer*innen, der bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstellen ist, hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer*innen haben jährlich dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zu berichten und Letzterer die Entlastung des Vorstands oder deren Verweigerung vorzuschlagen.
  4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.

§ 16. Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung der Schiedsrichter*in trotz Aufforderung durch die Obfrau* / den Obmann, ist dieser durch den Vorstand zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitz des Schiedsgerichts. Geschieht dies nicht, bestellt der Vorstand den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Ist der Vorstand selbst Streitteil, fallen gem. Abs. 2 dem Vorstand zufallende Bestellungen den beiden Rechnungsprüfer*innen zu. Gelangen diese zu keinem Einvernehmen, hat die an Lebensjahren ältere Rechnungsprüfer*in zu entscheiden.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten der Mitglieder und Funktionsträger*innen, die im Zuge des Beitritts/ der Funktionsaufnahme und nachfolgend gegenüber Funktionsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekanntgegeben und erhoben werden (insbesondere Name, Benutzername(n) bei Wikipedia-Projekten, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Funktion im Verein, Ein- und Austrittsdatum), werden für die Dauer der Vereinszugehörigkeit gespeichert und zur Abwicklung der Mitgliedschaft, insbesondere Erfüllung der Rechte und Pflichten gemäß dieser Statuten verarbeitet und soweit für die Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlich weitergegeben. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zusendungen betreffend Beitragsvorschreibungen, Informationen über die Vereinstätigkeit und Einladungen zu Mitgliederversammlungen und sonstigen Aktivitäten, zur Führung der Buchhaltung und für die Projektbetreuung inklusive Unterstützungsleistungen sowie der Korrespondenz in all diesen Angelegenheiten. Änderungen dieser Daten sind dem Vorstand bzw. den Angestellten des Vereins unverzüglich bekannt zu geben. Die Inanspruchnahme der Mitgliedschaftsrechte und die Kommunikation zwischen Verein und Mitglied ist ohne die jeweils in diesem Zusammenhang erhobenen, personenbezogenen Daten nicht möglich.

§ 18. Auflösung des Vereines

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwickler*in zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
  2. Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.