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Projekte/Planungswerkstatt 2019/Wahlordnung Vorschlag: Unterschied zwischen den Versionen

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===§ 12 der Statuten des Vereins „Wikimedia Österreich“ möge wie folgt geändert werden:===
===§ 12 der Statuten des Vereins „Wikimedia Österreich“ möge wie folgt geändert werden:===
'''§ 10. Mitgliederversammlung'''<br>
'''Absatz 8a''' ''(neu)''<br>
„Der die Mitgliederversammlung vorbereitende Vorstand kann beschließen, dass zusätzlich zu Wahlen und Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung auch eine Briefwahlmöglichkeit vorgesehen wird oder dass die gesamten Wahlen oder Abstimmungen online („E-Voting“) erfolgen. Diesfalls entfallen Spontankandidaturen, und es ist eine entsprechende Frist zur Bekanntgabe von Kandidaturen festzusetzen. Für die nähere Durchführung der Brief- oder Online-Wahl ist erforderlichenfalls eine Richtlinie zu erlassen.“


'''§ 12. Vorstand'''<br>
'''Absatz 1'''<br>
'''Absatz 1'''<br>
''Änderung der Schlussphrase:'' „bis zu 2 Beirät*innen.“
''Änderung der Schlussphrase:'' „bis zu 2 Beirät*innen.“
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c) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf bis zu sechs Kandidat*innen ankreuzen.<br>
c) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf bis zu sechs Kandidat*innen ankreuzen.<br>
d) Jene sechs Kandidat*innen, die hierbei die meisten Stimmen erhalten, sind in den Vorstand gewählt. Wenn aufgrund von Stimmengleichständen mehr als sechs Kandidat*innen gewählt wären, so wird zwischen jenen, die dabei am relativ wenigsten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl abgehalten.<br>
d) Jene sechs Kandidat*innen, die hierbei die meisten Stimmen erhalten, sind in den Vorstand gewählt. Wenn aufgrund von Stimmengleichständen mehr als sechs Kandidat*innen gewählt wären, so wird zwischen jenen, die dabei am relativ wenigsten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl abgehalten.<br>
e) Der diese Mitgliederversammlung vorbereitende Vorstand kann beschließen, dass zusätzlich zur Wahl bei der Mitgliederversammlung auch eine Briefwahlmöglichkeit vorgesehen wird oder dass die gesamte Wahl online („E-Voting“) erfolgt. Diesfalls entfallen Spontankandidaturen, und es ist eine entsprechende Frist zur Bekanntgabe von Kandidaturen festzusetzen. Für die nähere Durchführung der Brief- oder Online-Wahl ist erforderlichenfalls eine Richtlinie zu erlassen.<br>
2.Die gemäß Nr. 1 gewählten Vorstandsmitglieder haben bis zur Amtsübernahme (siehe Abs. 3) Folgendes zu entscheiden, wobei für diese Beschlussfassungen die Abs. 5 bis 7 sinngemäß anzuwenden sind:<br>
2.Die gemäß Nr. 1 gewählten Vorstandsmitglieder haben bis zur Amtsübernahme (siehe Abs. 3) Folgendes zu entscheiden, wobei für diese Beschlussfassungen die Abs. 5 bis 7 sinngemäß anzuwenden sind:<br>
a) Um dem Vorstand eine angemessene Diversität (insbesondere) hinsichtlich Geschlecht, Alter, Herkunft und benötigter Expertise zu geben, können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder kooptiert werden, wobei dafür keine nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung erforderlich ist. <br>
a) Um dem Vorstand eine angemessene Diversität (insbesondere) hinsichtlich Geschlecht, Alter, Herkunft und benötigter Expertise zu geben, können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder kooptiert werden, wobei dafür keine nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung erforderlich ist. <br>

Version vom 5. Mai 2020, 20:50 Uhr

Entwurf WMAT-Vorstandsbestimmungen

Vorschlag zur Vorbereitung eines Statutenänderungsantrags an die MV 2020

§ 12 der Statuten des Vereins „Wikimedia Österreich“ möge wie folgt geändert werden:

§ 10. Mitgliederversammlung
Absatz 8a (neu)
„Der die Mitgliederversammlung vorbereitende Vorstand kann beschließen, dass zusätzlich zu Wahlen und Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung auch eine Briefwahlmöglichkeit vorgesehen wird oder dass die gesamten Wahlen oder Abstimmungen online („E-Voting“) erfolgen. Diesfalls entfallen Spontankandidaturen, und es ist eine entsprechende Frist zur Bekanntgabe von Kandidaturen festzusetzen. Für die nähere Durchführung der Brief- oder Online-Wahl ist erforderlichenfalls eine Richtlinie zu erlassen.“

§ 12. Vorstand
Absatz 1
Änderung der Schlussphrase: „bis zu 2 Beirät*innen.“

Absatz 2
Bisheriger Text:
„Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.“

Neuer Textvorschlag:
„Für die Bestellung des Vorstandes gilt Folgendes:
1.Bei jener Mitgliederversammlung, nach der die Amtsperiode des bisherigen Vorstandes enden wird (siehe Abs. 3), werden sechs Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl bestellt:
a) Im Vorfeld der Mitgliederversammlung werden Stimmzettel vorbereitet, die erstens in alphabetischer Reihenfolge die Namen bereits bekannter Kandidat*innen und zweitens Blankozeilen für Spontankandidat*innen enthalten.
b) Vor Ausgabe der Stimmzettel sind etwaige Spontankandidat*innen in alphabetischer Reihenfolge in die Blankozeilen einzufügen.
c) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf bis zu sechs Kandidat*innen ankreuzen.
d) Jene sechs Kandidat*innen, die hierbei die meisten Stimmen erhalten, sind in den Vorstand gewählt. Wenn aufgrund von Stimmengleichständen mehr als sechs Kandidat*innen gewählt wären, so wird zwischen jenen, die dabei am relativ wenigsten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl abgehalten.
2.Die gemäß Nr. 1 gewählten Vorstandsmitglieder haben bis zur Amtsübernahme (siehe Abs. 3) Folgendes zu entscheiden, wobei für diese Beschlussfassungen die Abs. 5 bis 7 sinngemäß anzuwenden sind:
a) Um dem Vorstand eine angemessene Diversität (insbesondere) hinsichtlich Geschlecht, Alter, Herkunft und benötigter Expertise zu geben, können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder kooptiert werden, wobei dafür keine nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung erforderlich ist.
b) Der dann vollständige (aus sechs bis acht Personen bestehende) Vorstand hat selbst zu entscheiden, wer welche Funktion gemäß Abs. 1 übernimmt.
3.Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Falls das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bei einer Mitgliederversammlung gewählt wurde (und also nicht gemäß Nr. 2 lit. a ursprünglich kooptiert wurde), ist dazu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.
4.Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.“

Absatz 3
Bisheriger Text:
„Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.“
Die Sätze 1 und 2 sollen wie folgt ersetzt werden:
„Die reguläre Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, und sie währt bis vier Wochen nach der Wahl eines neuen Vorstandes, wobei der bisherige Vorstand angehalten ist, hierbei für eine reibungslose Übergabe zu sorgen.“

Absatz 6
Einfügung einer Überschrift: „Für Umlaufbeschlüsse gilt Folgendes:“
Nr. 6 bisheriger Text:
„Der letzte Halbsatz von § 12 Absatz 5 der Statuten (Dirimierungsrecht des jeweiligen Sitzungsvorsitzes) wird bei Umlaufbeschlüssen nicht angewendet, da Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen ablaufen, sodass es hierbei keinen Sitzungsvorsitz gibt.“
Neuer Textvorschlag:
„Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Halbsatzes (Dirimierungsrecht des jeweiligen Sitzungsvorsitzes, da Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen ablaufen, sodass es hierbei keinen Sitzungsvorsitz gibt).“
(Keine inhaltliche Änderung, nur leichte Umformulierung. Die bisherige Version ist jene, die zwischenzeitlich in der Geschäftsordnung stand.)