Statuten: Unterschied zwischen den Versionen

→‎§ 12. Vorstand: Formatierung. Weiters inoffizielle Absatzüberschrift, die könnten wir bei der nächsten MV mitbeschließen.
(Statutenämnderung nach MV 2019)
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==§ 12. Vorstand==
==§ 12. Vorstand==


#Der Vorstand besteht aus der Obfrau* / dem Obmann, der Schriftführer*in, der Kassier*in und deren Stellvertreter*innen sowie bis zu 4 Beirät*innen.
#Der Vorstand besteht aus der Obfrau* / dem Obmann, der Schriftführer*in, der Kassier*in und deren Stellvertreter*innen sowie bis zu 4 Beirät*innen.
#Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
#Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
#Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
#Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
#Der Vorstand wird von der Obfrau* / vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
#Der Vorstand wird von der Obfrau* / vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
#Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden (Abs. 7).
#Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden (Abs. 7).
#1. Jedes Vorstandsmitglied sowie die mit der Geschäftsführung betraute Person oder eine von ihr beauftragte Vertretungsperson ist berechtigt, einen Umlaufbeschluss zu beantragen, a) wenn die betreffende Angelegenheit voraussichtlich keiner Beratung bedarf, b) oder wenn aus Dringlichkeitsgründen noch vor der nächsten Vorstandssitzung eine Beschlussfassung geboten erscheint. 2. Der betreffende Antrag hat derart gestaltet zu sein, dass darüber mit „Ja" oder „Nein" abgestimmt werden kann, wobei insgesamt folgende drei Optionen vorzusehen sind:
#''<nowiki>[Umlaufbeschlüsse]</nowiki>''
#* Pro
##Jedes Vorstandsmitglied sowie die mit der Geschäftsführung betraute Person oder eine von ihr beauftragte Vertretungsperson ist berechtigt, einen Umlaufbeschluss zu beantragen,<br>a) wenn die betreffende Angelegenheit voraussichtlich keiner Beratung bedarf,<br>b) oder wenn aus Dringlichkeitsgründen noch vor der nächsten Vorstandssitzung eine Beschlussfassung geboten erscheint.
#* Contra
##Der betreffende Antrag hat derart gestaltet zu sein, dass darüber mit „Ja" oder „Nein" abgestimmt werden kann, wobei insgesamt folgende drei Optionen vorzusehen sind:
#* Enthaltung 3. Der Antrag hat verpflichtend eine Frist zur Stimmabgabe zu enthalten. Die Mindestfrist beträgt drei volle Tage (72 Stunden). 4. Bis zum Fristablauf können Stimmabgaben beliebig oft geändert werden. 5. Die Abstimmung endet vorzeitig, wenn alle Vorstandsmitglieder abgestimmt haben. 6. Der letzte Halbsatz von § 12 Absatz 5 der Statuten (Dirimierungsrecht des jeweiligen Sitzungsvorsitzes) wird bei Umlaufbeschlüssen nicht angewendet, da Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen ablaufen, sodass es hierbei keinen Sitzungsvorsitz gibt.
##* Pro
##* Contra
##* Enthaltung
##Der Antrag hat verpflichtend eine Frist zur Stimmabgabe zu enthalten. Die Mindestfrist beträgt drei volle Tage (72 Stunden).
##Bis zum Fristablauf können Stimmabgaben beliebig oft geändert werden.
##Die Abstimmung endet vorzeitig, wenn alle Vorstandsmitglieder abgestimmt haben.
##Der letzte Halbsatz von § 12 Absatz 5 der Statuten (Dirimierungsrecht des jeweiligen Sitzungsvorsitzes) wird bei Umlaufbeschlüssen nicht angewendet, da Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen ablaufen, sodass es hierbei keinen Sitzungsvorsitz gibt.
#Den Vorsitz führt die Obfrau* /  der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese / dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
#Den Vorsitz führt die Obfrau* /  der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese / dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
#Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
#Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
Mitglied, Mitglieder, WLM, Administratoren
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