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Diskussion:Workshop Unterstützungsrichtlinien: Unterschied zwischen den Versionen

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== Sanktionen bei Verstoß ==
== Sanktionen bei Verstoß ==


Mit Kenntnisnahme der Förderbedingungen gilt auch, dass nachfolgende Verstöße dagegen als vorsätzlich zu sehen sind. Das gilt auch für Bilder und Medien, die zuvor unter Verwendung von Fördermitteln erstellt wurden. Somit soll eine Rückforderung von Fördermitteln nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
Mit Kenntnisnahme der Förderbedingungen gilt auch, dass nachfolgende Verstöße dagegen als vorsätzlich zu sehen sind. Das gilt auch für Bilder und Medien, die zu einem früheren Zeitpunkt unter Verwendung von Fördermitteln erstellt wurde.  
Somit soll eine Rückforderung von Fördermitteln nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
--[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] ([[Benutzer Diskussion:Hubertl|Diskussion]]) 08:17, 28. Feb. 2017 (CET)
--[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] ([[Benutzer Diskussion:Hubertl|Diskussion]]) 08:17, 28. Feb. 2017 (CET)

Version vom 28. Februar 2017, 08:18 Uhr

Vergessen …

Ich hätte eigentlich noch einen Punkt gehabt, den ich dann aber vergessen habe. Wäre fein, wenn Ihr mir da zustimmen würdet, Philip, Agruwie, Beppo, Raimund Liebert, Hubertl, Claudia und Man77, sodass der Vorschlag noch mit aufgenommen werden kann. Im Abschnitt Equipment würde ich gerne folgenden Satz einfügen (jedenfalls sinngemäß, muß nicht wörtlich sein):

  • Das Equipment ist sorgfältig zu behandeln und sauber und komplett zurückzugeben, nur so können alle lange Freude damit haben. Wiederholte Rückgabe in unbrauchbarem Zustand (verschmutzt, fehlende Teile etc.) führt zum Ausschluss von der Nutzung technischen Equipments. Verluste und Schäden müssen zwecks Abwicklung mit der Versicherung sofort gemeldet werden.

Liebe Grüße, --Häferl (Diskussion) 01:50, 13. Feb. 2017 (CET)

Hallo Häferl, die "automatische" Bestrafung gefällt mir weniger, sonst halte ich es für eine gute Idee, das Thema in die Richtlinien aufzunehmen. --Raimund Liebert (Diskussion) 12:59, 14. Feb. 2017 (CET)

Schritt 2

Vorschlag Vorderseite:

SCHRITT 2: Wenn Schritt 1 gesetzt wurde und die festgelegte Frist erfolglos verstrichen ist, steht es dem Urheber als Schritt 2 frei, auf eigene Faust rechtliche Schritte gegen den Nachnutzer einzuleiten. Schritt 1 gilt als erledigt, wenn ein bestimmter Urheber einen bestimmten Nachnutzer kontaktiert hat; d. h. einerseits muss Schritt 1 nicht für jede neu fehlerhaft nachgenutzte Datei neu gesetzt werden (einmal genügt), andererseits gilt Schritt 1 nicht als erledigt, wenn ein anderer Urheber den Nachnutzer bereits kontaktiert hatte. Offen ist, ob es dafür eine rechtliche Unterstützung seitens WMAT geben kann bzw. WMAT die Anwaltskosten übernehmen kann.

Einwand:

Es ist unklar formuliert, nur denen verständlich, welche bei der Diskussion dabei waren - und zwar ab dem Semikolon.

d. h. einerseits muss Schritt 1 nicht für jede neu fehlerhaft nachgenutzte Datei neu gesetzt werden (einmal genügt), andererseits gilt Schritt 1 nicht als erledigt, wenn ein anderer Urheber den Nachnutzer bereits kontaktiert hatte.
  1. Es muss herausgestrichen werden, dass es sich dabei um eine Wiederholung fehlerhafter Nachnutzungen durch eine Einzelperson oder ein Unternehmen handelt bei der der Urheber jeweils derselbe ist.
  2. Dieser Punkt gilt nicht, wenn dieser Nachnutzer bez. dieses Unternehmen bereits ein anderes Mal im Sinne von Schritt 1 informiert wurde. Ausschlaggebend ist, dass es sich um eine unmittelbare Urheber/Nachnutzerbeziehung handelt und nicht die eines Dritten.
    Das bedeutet: Urheber X kann NICHT auf Schritt 1 gegenüber einem Nachnutzer N verzichten und sofort zu Schritt 2 gehen, wenn es bereits zuvor eine Information entsprechend Schritt 1 durch einen anderen Urheber Y an den Nachnutzer N gegeben hat.
  3. Zu bedenken gilt noch, dass bei fehlerhafter Nachnutzung durch einen Verlag oder ein Medienunternehmen (Unternehmen) nicht die Einzelperson jeweils getauscht werden kann (siehe den Fall, den Alex erzählt hat mit den NÖN) um einer Sanktion im Sinne von Schritt 2 zu entgehen (Da ist niemand verantwortlich, das war der Praktikant XX, und nicht wie ehemals der Praktikant XY und den Namen des Praktikanten XX können wir aus datenschutzrechltichen Gründen nicht herausgeben... ). Es gilt die Verantwortlichkeit derjenigen Person, welche im Impressum als solche angeführt wird.

Zusätzlich ist es notwendig (und wurde auch besprochen), dass Personen, welche direkte Förderungen in Anspruch nehmen, ausdrücklich die Förderbedingungen auch bestätigen.

Ebenso wurde überlegt, ob mit dieser abgeänderten Regelung es in einem weiteren Schritt nicht möglich ist, bei gemeinsamen Förderungen (WMAT/CH/DE) die Fördernehmer generell auf eine CC-BY-SA 4.0 zu verpflichten (und zwar im Sinne dessen, was hier überlegt wird). Die indirekte Förderung birgt die Gefahr in sich, dass sich Fotografen generell darauf herausreden, speziell dann, wenn der Fördergegenstand das Gesamtprojekt ohne spezifischen Bereich ist. Wenn es um Geldwerte geht, sollte immer eine direkte Förderung angenommen werden (so zB. wenn es Verpflegung gibt oder eine Gesamtabrechnung für Nächtigungen - oder auch Reisekosten (wie es ja auch bei der WikiCon gegeben hat)). Der Hinweis darauf, dass bei einem Gesamtbudget inkl. direkten Förderungen gerade der Anteil von WMAT ausschließlich für eine Raummiete verwendet wird (und somit eine indirekte Förderung reklamiert), kann nicht gelten. Das gilt auch für geldwerte Erstattungen bei Projekten wie dem Festivalsommer, wenn nicht nur Technik, sondern auch direkt Geld fließt - die Leistung jedoch einem einzelnen Fotografen nicht direkt zugeordnet werden kann.

D.h.: Wenn zB. Geld an den Festivalsommer in einen gemeinsamen Topf geht, und Fotografen aus diesem Topf Entschädigungen in geldwerter Form bekommen, dann ist das keine indirekte Förderung mehr, sondern eine direkte. Dann muss der Veranstalter Sorge tragen, dass die Teilnahmebedingungen an die Förderbedingungen von WMAT angepasst werden.

--Hubertl (Diskussion) 12:54, 23. Feb. 2017 (CET)

Sanktionen bei Verstoß

Mit Kenntnisnahme der Förderbedingungen gilt auch, dass nachfolgende Verstöße dagegen als vorsätzlich zu sehen sind. Das gilt auch für Bilder und Medien, die zu einem früheren Zeitpunkt unter Verwendung von Fördermitteln erstellt wurde. Somit soll eine Rückforderung von Fördermitteln nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. --Hubertl (Diskussion) 08:17, 28. Feb. 2017 (CET)