Archiv/2012-Satzungsänderung: Unterschied zwischen den Versionen

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# Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand oder der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' festgelegten Bedingungen zu benutzen.  
# Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand oder der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' festgelegten Bedingungen zu benutzen.  
# Das Stimmrecht in der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
# Das Stimmrecht in der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
# Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, <s>wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.</s> '''was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks behindern könnte.''' Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Beitrittsentgelts und der Mitgliedsbeiträge in der von der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. '''Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie erhalten ihr Stimmrecht wieder, so die rückständigen Beiträge bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto einlangen, oder bis zum Beginn der Mitgliederversammlung bar an eines der Vorstandsmitglieder bezahlt wurden.'''
# Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, <s>wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.</s> '''was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks behindern könnte.''' Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Beitrittsentgelts und der Mitgliedsbeiträge in der von der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. '''Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie erhalten ihr Stimmrecht wieder, so die rückständigen Beiträge bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto einlangen, oder bei Aufruf zum Beginn der Mitgliederversammlung bar an eines der Vorstandsmitglieder bezahlt wurden.'''


== § 9 Vereinsorgane ==
== § 9 Vereinsorgane ==
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* der Vorstand '''(§§ 12-14)'''
* der Vorstand '''(§§ 12-14)'''
* die Rechnungsprüfer '''(§15)'''
* die Rechnungsprüfer '''(§15)'''
* das Schiedsgericht.'''(§16)'''
* das Schiedsgericht'''(§16)'''
* '''und zwei Beiräten'''
* '''und zwei Beiräte.'''


Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit
Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit
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# Beschließt die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
# Beschließt die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.
[[Kategorie:Mitgliederversammlung|2012 Satzunganderung]]
[[Kategorie:2012]]