Archiv/2012-Satzungsänderung
§ 1 Name und Sitz des Vereines
- Der Verein führt den Namen: „Wikimedia Österreich - Gesellschaft zur Förderung freien Wissens" und hat seinen Sitz in
GrazWien. Er ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, überparteilicher Verein.Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.
Er bezweckt folgende Ziele:
- Förderung der Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte (engl. Open Content) in selbstloser Tätigkeit, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und die Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Der Verein teilt die Ziele der Wikimedia Foundation Inc., einer gemeinnützigen Stiftung gegründet Florida, USA. Die Wikimedia Foundation koordiniert die dem Vereinszweck entsprechenden Aktivitäten im internationalen Sektor und verwaltet den Namen Wikimedia sowie die Namen der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte. Die Unabhängigkeit des Vereins ist hierdurch nicht beeinträchtigt.
- Weitere wesentliche Zwecke des Vereines sind:
- Die Analyse, Verarbeitung und Sammlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und die damit verbundene Dokumentation und die gemeinnützige Verbreitung dieser, um den Betrieb von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte (Open Content) zu fördern. Der Schwerpunkt liegt auf den internationalen Wikimedia-Projekten wie sie von der Wikimedia Foundation definiert werden.
- Die Verbreitung und die Förderung Freier Inhalte, mit Schwerpunkt auf den internationalen Wikimedia-Projekten.
- Die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den verschiedenen Wikimedia Projekten. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen. Prominentestes Beispiel für dieses Prinzip ist die von Larry Sanger und Jimmy D. Wales initiierte und von der Wikimedia Foundation betriebene freie Enzyklopädie "Wikipedia".
- Die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Verbreitung von Freiem Wissen (Open Content)
- Organisation und Durchführung von
VeranstaltungenLehrgängen, Vorträgen und Herausgabe von Druckschriften und Publikationen; - Förderung und Ausbildung im Rahmen des Vereinszweckes;
- Erwerb, Sammlung und Weitergabe von wissenschaftlichen Informationen und Informationsquellen im Rahmen des Vereinszweckes;
- Kulturelle, wissenschaftliche und sonstige Veranstaltungen;
- Förderung und Vernetzung österreichischer Wikipediaautorinnen und -autoren im Sinne von §3 1.) sowie §2, im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten des Vereins, unabhängig davon, ob diese Mitglieder des Vereins sind. Im Einzelnen entscheidet darüber der Vorstand.
- Die Einrichtung einer Bibliothek (auch in elektronischer Form) zur Information der Öffentlichkeit.
§ 4 Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:
- Beitrittsentgelte und Mitgliedsbeiträge;
- Allfällige Einnahmen aus kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Veranstaltungen;
- Subventionen und Förderungen aus nationalen und internationalen, öffentlichen, wie privaten Mitteln;
- Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
- Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen;
Erträge und Überschüsse einer eventuellen betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 45 Abs. 3 BAO oder Gewerbebetrieb) müssen den begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit und den Zweck des Vereins vor allem finanziell fördern und unterstützen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand binnen vier Wochen. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründenin begründeten Fällen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid des Vorstandes. - Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Das Vorschlagsrecht an den Vorstand steht jedem einzelnen Mitglied zu.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder mit E-Mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist diesem unmittelbar nach dem Vorstandsbeschluss zur Kenntnis zu bringen.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder mit E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder von der Generalversammlung aus den in Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand oder der Generalversammlung festgelegten Bedingungen zu benutzen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks behindern könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Beitrittsentgelts und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie erhalten ihr Stimmrecht wieder, so die rückständigen Beiträge bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto einlangen, oder bis zum Beginn der Mitgliederversammlung bar an eines der Vorstandsmitglieder bezahlt wurden.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht.
Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktions- und Zeichnungsberechtigungen regeln.
§ 10 Generalversammlung
- Oberstes Organ des Vereines ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen:
- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder,
- auf Verlangen eines Rechnungsprüfers.
- Zu allen ordentlichen Generalversammlungen hat der Obmann (bei Verhinderung dessen Stellvertreter) mindestens sechs Wochen vorher, bei einer außerordentlichen Generalversammlung mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie bereits vorliegender Anträge schriftlich oder mit E-Mail einzuladen.
- Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich oder mit E-Mail einzureichen.
- Erst nach der Einberufung oder während der Generalversammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die Generalversammlung dies beschließt. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- An der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich wahrnehmen.
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Zu einem Beschluss der Generalversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann (in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter). Sind beide verhindert, hat das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen.
- Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem vor allem auch die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Generalversammlung fertig zu stellen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen.
§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl und Enthebung des Obmann, des Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstands sowie der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe des Beitrittsentgelts und der Mitgliedsbeiträge;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und über Anträge;
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vereinsorgane;
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Obmann (der Obfrau), dem Schriftführer (der Schriftführerin), dem Kassier und deren Stellvertretern sowie 2 Beiräten.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 6).
- Den Vorsitz führt der Obmann (die Obfrau), bei Verhinderung der Obmannstellvertreter (Obfraustellvertreterin). Ist auch dieser (diese) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst wirksam:
Im Fall des Rücktritts- einzelner Vorstandsmitglieder mit der Wahl (Kooptierung) des Nachfolgers,
- des gesamten Vorstands mit der Wahl eines neuen Vorstands und dessen Übernahme der Geschäfte.
§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
- Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3;
- Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können;
- Bestellung bzw. Ergänzung der Rechnungsprüfer, falls dies noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig ist.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann (die Obfrau) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer (die Schriftführerin) unterstützt den Obmann (die Obfrau) bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Obmann (die Obfrau) vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns (der Obfrau) und des Schriftführers (der Schriftführerin), in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns (der Obfrau) und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei der in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden.
- Der Obmann (die Obfrau) führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der Schriftführer (die Schriftführerin) führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns (die Obfrau), des Schriftführers (die Schriftführerin) oder des Kassiers ihre Stellvertreter (Stellvertreterinnen).
- Die genauen Aufgabengebiete der Referenten (der Referentinnen) und eines allfällig vom Vorstand bestellten Sekretärs (Sekretärin), Geschäftsführers (Geschäftsführerin), Managers u. dgl. können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 15 Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen)
- Die zwei Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern (Rechnungsprüferinnen) obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
- Der jährliche Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen), der binnen 4 Monaten nach Erstellung der Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu erstellen ist, hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben jährlich dem Vorstand sowie der Generalversammlung zu berichten und Letzterer die Entlastung des Vorstands oder deren Verweigerung vorzuschlagen.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.
§ 16 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung des Schiedsrichters trotz Aufforderung durch den Obmann, ist dieser durch den Vorstand zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Geschieht dies nicht, bestellt der Vorstand den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Ist der Vorstand selbst Streitteil, fallen die in Abs. 2 genannten Bestellungen den beiden Rechnungsprüfern (Rechnungsprüferinnen) zu. Gelangen diese zu keinem Einvernehmen, hat der/die an Lebensjahren ältere Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferin) zu entscheiden.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Datenschutz
Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die widerrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Benutzername(n) der Wikimedia Projekte, Geburtsdatum, Adresse und Funktion im Verein) für die Dauer der Vereinszugehörigkeit mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vorstandes verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und Zustellung von Informationsmaterial aller Art. Änderungen dieser Daten sind dem Vorstand unverzüglich bekannt zugeben. Ein Widerruf der Zustimmung bewirkt die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten und gilt als Austritt aus dem Verein im Sinn des § 7 Abs. 2.
§ 18 Auflösung des Vereines
- Beschließt die Generalversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
- Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.