Archiv/2012-Satzungsänderung: Unterschied zwischen den Versionen

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# Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
# Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
# <s>Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.</s>
# <s>Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.</s>
# '''Das Vorschlagrecht steht jedem Mitglied zu.'''
# '''Das Vorschlagsrecht steht jedem Mitglied zu.'''


== § 7 Beendigung der Mitgliedschaft ==
== § 7 Beendigung der Mitgliedschaft ==
WLM
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