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Die ursprünglichen Statuten wurden am 26. Februar 2008 von der Wikimedia Foundation in der [http://meta.wikimedia.org/w/index.php?title=Wikimedia_%C3%96sterreich/Statuten/final/en&oldid=853219 offiziellen Übersetzung] genehmigt. | |||
Im Rahmen der 11. ordentlichen Mitgliederversammlung am 2. Juni 2018 wurden die Statuten aktualisiert, eine Übersicht über die Änderungen findet sich [[:Datei:Statutenänderungen 2018.pdf|hier]]. Siehe auch Protokoll: [[Datei:ProtokollMitgliederversammlung 20180602 signed.pdf]]. | Im Rahmen der 11. ordentlichen Mitgliederversammlung am 2. Juni 2018 wurden die Statuten aktualisiert, eine Übersicht über die Änderungen findet sich [[:Datei:Statutenänderungen 2018.pdf|hier]]. Siehe auch Protokoll: [[Datei:ProtokollMitgliederversammlung 20180602 signed.pdf]]. | ||
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Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. | Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. | ||
<br>Er bezweckt folgende Ziele: | <br>Er bezweckt folgende Ziele: | ||
# Der Zweck des Vereines erstreckt sich auf die Förderung der Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte (engl. Open Content) in selbstloser Tätigkeit, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und | # Der Zweck des Vereines erstreckt sich auf die Förderung der Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte (engl. Open Content) in selbstloser Tätigkeit, um die Chancengleichheit aller Menschen beim Zugang zu Wissen und Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urheber*innen unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem/jeder gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Der Verein teilt die Ziele der Wikimedia Foundation Inc., einer gemeinnützigen Stiftung gegründet in Florida, USA. Die Wikimedia Foundation koordiniert die dem Vereinszweck entsprechenden Aktivitäten im internationalen Sektor und verwaltet den Namen Wikimedia sowie die Namen der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte. Die Unabhängigkeit des Vereins ist hierdurch nicht beeinträchtigt. | ||
# Weitere wesentliche Zwecke des Vereines sind: | # Weitere wesentliche Zwecke des Vereines sind: | ||
## Die Analyse, Verarbeitung und Sammlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und die damit verbundene Dokumentation und die gemeinnützige Verbreitung dieser, um den Betrieb von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte (Open Content) zu fördern. Der Schwerpunkt liegt auf den internationalen Wikimedia-Projekten wie sie von der Wikimedia Foundation definiert werden. | ## Die Analyse, Verarbeitung und Sammlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und die damit verbundene Dokumentation und die gemeinnützige Verbreitung dieser, um den Betrieb von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte (Open Content) zu fördern. Der Schwerpunkt liegt auf den internationalen Wikimedia-Projekten wie sie von der Wikimedia Foundation definiert werden. | ||
## Die Verbreitung und die Förderung Freier Inhalte, mit Schwerpunkt auf den internationalen Wikimedia-Projekten. | ## Die Verbreitung und die Förderung Freier Inhalte, mit Schwerpunkt auf den internationalen Wikimedia-Projekten. | ||
## Die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den verschiedenen Wikimedia Projekten. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die | ## Die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den verschiedenen Wikimedia Projekten. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzer*innen sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen. Prominentestes Beispiel für dieses Prinzip ist die von Larry Sanger und Jimmy D. Wales initiierte und von der Wikimedia Foundation betriebene freie Enzyklopädie "Wikipedia". | ||
## Die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien. | ## Die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien. | ||
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== § 5. Arten der Mitgliedschaft == | == § 5. Arten der Mitgliedschaft == | ||
# Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, | # Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. | ||
# Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. | # Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. | ||
# | # Fördermitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit und den Zweck des Vereins vor allem finanziell fördern und unterstützen. | ||
# Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. | # Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. | ||
== § 6. Erwerb der Mitgliedschaft == | == § 6. Erwerb der Mitgliedschaft == | ||
# Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. | # Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. | ||
# Über die Aufnahme von ordentlichen | # Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand binnen vier Wochen. Die Aufnahme kann in begründeten Fällen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid des Vorstandes. | ||
# Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet die Geschäftsführung binnen vier Wochen. Die Aufnahme kann in begründeten Fällen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid der Geschäftsführung. Gibt es keine Geschäftsführung oder bei Verhinderung der Geschäftsführung obliegt die Aufnahme von Fördermitgliedern dem Vorstand. | |||
# Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht an den Vorstand steht jedem einzelnen Mitglied zu. | # Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht an den Vorstand steht jedem einzelnen Mitglied zu. | ||
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== § 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder == | == § 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder == | ||
# Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines | # Die Mitglieder sind sind zu den jeweils vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen (z.B. Veranstaltungsrichtlinien) berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benutzen. | ||
# Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind. | # Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind. | ||
# Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks behindern könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Beitrittsentgelts und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie erhalten ihr Stimmrecht wieder, so die rückständigen Beiträge bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto einlangen, oder bei Aufruf zum Beginn der Mitgliederversammlung bar an eines der Vorstandsmitglieder bezahlt wurden. | # Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks behindern könnte. Sie sind zu einem respektvollen Umgang untereinander verpflichtet und haben Diskriminierungen aller Art zu unterlassen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Beitrittsentgelts und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie erhalten ihr Stimmrecht wieder, so die rückständigen Beiträge bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto einlangen, oder bei Aufruf zum Beginn der Mitgliederversammlung bar an eines der Vorstandsmitglieder bezahlt wurden. | ||
== § 9. Vereinsorgane == | == § 9. Vereinsorgane == | ||
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* die Mitgliederversammlung (§§ 10-11) | * die Mitgliederversammlung (§§ 10-11) | ||
* der Vorstand (§§ 12-14) | * der Vorstand (§§ 12-14) | ||
* die Rechnungsprüfer (§15) | * die Rechnungsprüfer*innen (§15) | ||
* und das Schiedsgericht (§16). | * und das Schiedsgericht (§16). | ||
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#* auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, | #* auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, | ||
#* auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder, | #* auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder, | ||
#* auf Verlangen | #* auf Verlangen einer Rechnungsprüfer*in. | ||
# Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Obmann (bei Verhinderung | # Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat die Obfrau* / der Obmann (bei Verhinderung die Stellvertretung) mindestens sechs Wochen vorher, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie bereits vorliegender Anträge schriftlich oder per E-Mail einzuladen. | ||
# Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. | # Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. | ||
# Erst nach der Einberufung oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. | # Erst nach der Einberufung oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. | ||
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# Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. | # Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. | ||
# Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. | # Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. | ||
# Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann ( | # Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau* / der Obmann (bei Verhinderung die Stellvertretung). Sind beide verhindert, hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen. | ||
# Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem vor allem auch die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. | # Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem vor allem auch die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. | ||
== § 11. Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung == | == § 11. Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung == | ||
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: | Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: | ||
# Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer. | # Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vereinsorgane. | ||
# | # Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen. | ||
# Wahl und Enthebung des | # Bestätigung der Budget- und Programm-Planung. | ||
# Wahl und Enthebung der Obfrau* / des Obmanns, deren Stellvertretung und der übrigen Mitglieder des Vorstands sowie der Rechnungsprüfer*innen. | |||
# Entlastung des Vorstands. | # Entlastung des Vorstands. | ||
# Festsetzung der Höhe | # Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge. | ||
# Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. | # Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. | ||
# Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins. | # Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins. | ||
# Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und über Anträge. | # Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und über Anträge. | ||
== § 12. Vorstand == | == § 12. Vorstand == | ||
# Der Vorstand besteht aus dem Obmann | # Der Vorstand besteht aus der Obfrau* / dem Obmann, der Schriftführer*in, der Kassier*in und deren Stellvertreter*innen sowie bis zu 4 Beirät*innen. | ||
# Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist | # Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. | ||
# Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. | # Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. | ||
# Der Vorstand wird vom Obmann, | # Der Vorstand wird von der Obfrau* / vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. | ||
# Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 6). | # Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden (Abs. 6). | ||
# Den Vorsitz führt der Obmann | # Den Vorsitz führt die Obfrau* / der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese / dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. | ||
# Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. | # Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. | ||
# Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. | # Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. | ||
# Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst wirksam:<br/>Im Fall des Rücktritts | # Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst wirksam:<br/>Im Fall des Rücktritts | ||
#* einzelner Vorstandsmitglieder mit der Wahl (Kooptierung) | #* einzelner Vorstandsmitglieder mit der Wahl (Kooptierung) Nachfolger*in, | ||
#* des gesamten Vorstands mit der Wahl eines neuen Vorstands und dessen Übernahme der Geschäfte. | #* des gesamten Vorstands mit der Wahl eines neuen Vorstands und dessen Übernahme der Geschäfte. | ||
== § 13. Aufgabenkreis des Vorstandes == | == § 13. Aufgabenkreis des Vorstandes == | ||
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: | Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine [[:Datei:Geschäftsordnung-2018.pdf|Geschäftsordnung]] einer Geschäftsführung zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: | ||
# Erstellung des | # Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses. | ||
# Verwaltung des Vereinsvermögens. | |||
# Vorbereitung der Mitgliederversammlung. | # Vorbereitung der Mitgliederversammlung. | ||
# Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern. | # Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern. | ||
# Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. | # Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. | ||
# Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3. | # Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3. | ||
# Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können. | # Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können. | ||
# Bestellung bzw. Ergänzung der Rechnungsprüfer, falls dies noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig ist. | # Bestellung bzw. Ergänzung der Rechnungsprüfer*innen, falls dies noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig ist. | ||
# Bestellung einer etwaigen Geschäftsführung sowie gegebenenfalls Erlassung einer Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Geschäftsführung festgelegt werden. | |||
# Ausstattung der etwaigen Geschäftsführung mit den für den reibungslosen Ablauf der Geschäfte erforderlichen Vollmachten. | |||
== § 14. Besondere Obliegenheiten einzelner | == § 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Funktionsträger*innen == | ||
# | # Die Obfrau* / der Obmann verantwortet die laufenden Geschäfte des Vereins und wird dabei von der Schriftführer*in unterstützt. | ||
# | # Die Obfrau* / der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen. Im eigenen Namen oder für eine(n) andere(n) geschlossene Geschäfte einer organschaftlichen Vertreter*in mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung einer anderen, zur organschaftlichen Vertretung oder Geschäftsführung befugten Person. | ||
# Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei | # Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei folgenden genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam erteilt werden: Obfrau* / Obmann und Schriftführer*in, bzw. in Geldangelegenheiten Obfrau* / Obmann und Kassier*in. | ||
# | # Die Obfrau* / der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. | ||
# | # Die Schriftführer*in verantwortet die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen. | ||
# | # Die Kassier*in verantwortet die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins. | ||
# Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns | # Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau* / des Obmanns, der Schriftführer*in oder der Kassier*in die jeweilige ihre Stellvertretung. | ||
# Die genauen Aufgabengebiete | # Die genauen Aufgabengebiete anderer Funktionsträger*innen (wie z.B. Geschäftsführung) können in einer [[:Datei:Geschäftsordnung-2018.pdf|Geschäftsordnung]] geregelt werden. | ||
== § 15. Rechnungsprüfer | == § 15. Rechnungsprüfer*innen == | ||
# Die zwei Rechnungsprüfer | # Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, und sie dürfen nicht Angestellte des Vereins sein. | ||
# Den | # Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. | ||
# Der jährliche Prüfungsbericht | # Der jährliche Prüfungsbericht Rechnungsprüfer*innen, der bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstellen ist, hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer*innen haben jährlich dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zu berichten und Letzterer die Entlastung des Vorstands oder deren Verweigerung vorzuschlagen. | ||
# Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer | # Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß. | ||
== § 16. Schiedsgericht == | == § 16. Schiedsgericht == | ||
# Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. | # Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. | ||
# Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung | # Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung der Schiedsrichter*in trotz Aufforderung durch die Obfrau* / den Obmann, ist dieser durch den Vorstand zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitz des Schiedsgerichts. Geschieht dies nicht, bestellt der Vorstand den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. | ||
# Ist der Vorstand selbst Streitteil, fallen | # Ist der Vorstand selbst Streitteil, fallen gem. Abs. 2 dem Vorstand zufallende Bestellungen den beiden Rechnungsprüfer*innen zu. Gelangen diese zu keinem Einvernehmen, hat die an Lebensjahren ältere Rechnungsprüfer*in zu entscheiden. | ||
# Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. | # Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. | ||
== § 17. Datenschutz == | == § 17. Datenschutz == | ||
Die personenbezogenen Daten der Mitglieder und Funktionsträger*innen, die im Zuge des Beitritts/ der Funktionsaufnahme und nachfolgend gegenüber Funktionsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekanntgegeben und erhoben werden (insbesondere Name, Benutzername(n) bei Wikipedia-Projekten, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Funktion im Verein, Ein- und Austrittsdatum), werden für die Dauer der Vereinszugehörigkeit gespeichert und zur Abwicklung der Mitgliedschaft, insbesondere Erfüllung der Rechte und Pflichten gemäß dieser Statuten verarbeitet und soweit für die Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlich weitergegeben. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zusendungen betreffend Beitragsvorschreibungen, Informationen über die Vereinstätigkeit und Einladungen zu Mitgliederversammlungen und sonstigen Aktivitäten, zur Führung der Buchhaltung und für die Projektbetreuung inklusive Unterstützungsleistungen sowie der Korrespondenz in all diesen Angelegenheiten. Änderungen dieser Daten sind dem Vorstand bzw. den Angestellten des Vereins unverzüglich bekannt zu geben. Die Inanspruchnahme der Mitgliedschaftsrechte und die Kommunikation zwischen Verein und Mitglied ist ohne die jeweils in diesem Zusammenhang erhobenen, personenbezogenen Daten nicht möglich. | |||
== § 18. Auflösung des Vereines == | == § 18. Auflösung des Vereines == | ||
# Beschließt die Mitgliederversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie | # Beschließt die Mitgliederversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwickler*in zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden. | ||
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden. | # Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden. | ||
[[Kategorie:Verein]] | [[Kategorie:Verein]] |