Statuten: Unterschied zwischen den Versionen

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== § 13. Aufgabenkreis des Vorstandes ==
== § 13. Aufgabenkreis des Vorstandes ==
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine Geschäftsordnung einer Geschäftsführung zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
# Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
# Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses.
# Verwaltung des Vereinsvermögens.
# Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
# Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
# Verwaltung des Vereinsvermögens.
# Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
# Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
# Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
# Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
# Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3.
# Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3.
# Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
# Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
# Bestellung bzw. Ergänzung der Rechnungsprüfer, falls dies noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig ist.
# Bestellung bzw. Ergänzung der Rechnungsprüfer*innen, falls dies noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig ist.
# Bestellung einer etwaigen Geschäftsführung sowie gegebenenfalls Erlassung einer Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Geschäftsführung festgelegt werden.
# Ausstattung der etwaigen Geschäftsführung mit den für den reibungslosen Ablauf der Geschäfte erforderlichen Vollmachten.


== § 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder ==
== § 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder ==
Vorstand, WLM
5.084

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