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→‎§ 12. Vorstand: Aktualisierung 2020
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==§ 12. Vorstand==
==§ 12. Vorstand==


#Der Vorstand besteht aus der Obfrau* / dem Obmann, der Schriftführer*in, der Kassier*in und deren Stellvertreter*innen sowie bis zu 4 Beirät*innen.
#Der Vorstand besteht aus der Obfrau* / dem Obmann, der Schriftführer*in, der Kassier*in und deren Stellvertreter*innen sowie bis zu 2 Beirät*innen.
#Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
#Für die Bestellung des Vorstandes gilt Folgendes:
#Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
##Bei jener Mitgliederversammlung, nach der die Amtsperiode des  bisherigen Vorstandes enden wird (siehe Abs. 3), werden sechs Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl bestellt:<br />a) Im Vorfeld der Mitgliederversammlung werden Stimmzettel vorbereitet, die erstens in alphabetischer Reihenfolge die Namen bereits bekannter Kandidat*innen und zweitens Blankozeilen für Spontankandidat*innen enthalten.<br />b) Vor Ausgabe der Stimmzettel sind etwaige Spontankandidat*innen in alphabetischer Reihenfolge in die Blankozeilen einzufügen.<br />c) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf bis zu sechs Kandidat*innen ankreuzen.<br />d) Jene sechs Kandidat*innen, die hierbei die meisten Stimmen erhalten, sind in den Vorstand gewählt. Wenn aufgrund von Stimmengleichständen mehr als sechs Kandidat*innen gewählt wären, so wird zwischen jenen, die dabei am relativ wenigsten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl abgehalten.
##Die gemäß Nr. 1 gewählten Vorstandsmitglieder haben bis zur Amtsübernahme (siehe Abs. 3) Folgendes zu entscheiden, wobei für diese Beschlussfassungen die Abs. 5 bis 7 sinngemäß anzuwenden sind:<br />a) Um dem Vorstand eine angemessene Diversität (insbesondere) hinsichtlich Geschlecht, Alter, Herkunft und benötigter Expertise zu geben, können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder kooptiert werden, wobei dafür keine nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung erforderlich ist.<br />b) Der dann vollständige (aus sechs bis acht Personen bestehende) Vorstand hat selbst zu entscheiden, wer welche Funktion gemäß Abs. 1 übernimmt.
##Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Falls das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bei einer Mitgliederversammlung gewählt wurde (und also nicht gemäß Nr. 2 lit. a ursprünglich kooptiert wurde), ist dazu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.
##Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
#Die reguläre Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, und sie währt bis vier Wochen nach der Wahl eines neuen Vorstandes, wobei der bisherige Vorstand angehalten ist, hierbei für eine reibungslose Übergabe zu sorgen. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
#Der Vorstand wird von der Obfrau* / vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
#Der Vorstand wird von der Obfrau* / vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
#Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden (Abs. 7).
#Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden (Abs. 7).
#''<nowiki>[Umlaufbeschlüsse]</nowiki>''
#Für Umlaufbeschlüsse gilt Folgendes:
##Jedes Vorstandsmitglied sowie die mit der Geschäftsführung betraute Person oder eine von ihr beauftragte Vertretungsperson ist berechtigt, einen Umlaufbeschluss zu beantragen,<br>a) wenn die betreffende Angelegenheit voraussichtlich keiner Beratung bedarf,<br>b) oder wenn aus Dringlichkeitsgründen noch vor der nächsten Vorstandssitzung eine Beschlussfassung geboten erscheint.
##Jedes Vorstandsmitglied sowie die mit der Geschäftsführung betraute Person oder eine von ihr beauftragte Vertretungsperson ist berechtigt, einen Umlaufbeschluss zu beantragen,<br>a) wenn die betreffende Angelegenheit voraussichtlich keiner Beratung bedarf,<br>b) oder wenn aus Dringlichkeitsgründen noch vor der nächsten Vorstandssitzung eine Beschlussfassung geboten erscheint.
##Der betreffende Antrag hat derart gestaltet zu sein, dass darüber mit „Ja" oder „Nein" abgestimmt werden kann, wobei insgesamt folgende drei Optionen vorzusehen sind:
##Der betreffende Antrag hat derart gestaltet zu sein, dass darüber mit „Ja" oder „Nein" abgestimmt werden kann, wobei insgesamt folgende drei Optionen vorzusehen sind:
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##Bis zum Fristablauf können Stimmabgaben beliebig oft geändert werden.
##Bis zum Fristablauf können Stimmabgaben beliebig oft geändert werden.
##Die Abstimmung endet vorzeitig, wenn alle Vorstandsmitglieder abgestimmt haben.
##Die Abstimmung endet vorzeitig, wenn alle Vorstandsmitglieder abgestimmt haben.
##Der letzte Halbsatz von § 12 Absatz 5 der Statuten (Dirimierungsrecht des jeweiligen Sitzungsvorsitzes) wird bei Umlaufbeschlüssen nicht angewendet, da Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen ablaufen, sodass es hierbei keinen Sitzungsvorsitz gibt.
##Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Halbsatzes (Dirimierungsrecht des jeweiligen Sitzungsvorsitzes, da Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen ablaufen, sodass es hierbei keinen Sitzungsvorsitz gibt).
#Den Vorsitz führt die Obfrau* /  der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese / dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
#Den Vorsitz führt die Obfrau* /  der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese / dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
#Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
#Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
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