Projekte/Mitgliederversammlung 2021: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Vorschlag Statutenänderung seitens des Vorstands'''
'''Vorschlag Statutenänderung seitens des Vorstands'''
* Nach Einführung der anonymem Brief- und Onlinewahl letztes Jahr, soll künftig auch für die Wahl vor Ort ein gleichwertiger Prozess ermöglicht werden. Dafür soll es künftig eine designierte Wahlkommission geben.
* Nach Einführung der anonymem Brief- und Onlinewahl letztes Jahr, soll künftig auch für die Wahl vor Ort ein gleichwertiger Prozess ermöglicht werden. Dafür soll es künftig eine designierte Wahlkommission geben.
** §10.9 alt
** §10.9 (IST): Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau* / der Obmann (bei Verhinderung die Stellvertretung). Sind beide verhindert, hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau* / der Obmann (bei Verhinderung die Stellvertretung). Sind beide verhindert, hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen.
** §10.9 (NEU): Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau* / der Obmann (bei Verhinderung die Stellvertretung). Sind beide verhindert, hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen. Am Beginn der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende die Wahl der aus drei Personen bestehenden Wahlkommission zu veranlassen, die für die Überprüfung der Stimmberechtigungen und die Auszählung der Wahlen verantwortlich ist.
** §10.9 neu
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau* / der Obmann (bei Verhinderung die Stellvertretung). Sind beide verhindert, hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen. Am Beginn der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende die Wahl der aus drei Personen bestehenden Wahlkommission zu veranlassen, die für die Überprüfung der Stimmberechtigungen und die Auszählung der Wahlen verantwortlich ist.


* Ziel der Statutenänderung ist die Gewährleistung einer unabhängigen Rechnungsprüfung und Transparenz für den Verein.  
* Ziel der Statutenänderung ist die Gewährleistung einer unabhängigen Rechnungsprüfung und Transparenz für den Verein.  
**§ 15 Abs. 1 (IST): “Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, und sie dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.
**§ 15 Abs. 1 (IST): Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, und sie dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.
**§ 15 Abs. 1 (NEU): “Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, und sie dürfen nicht Angestellte oder Werkvertragsnehmer*innen des Vereins sein, und sie dürfen im Berichtsjahr keine außergewöhnlich hohen monetären Förderungen durch den Verein erhalten haben. Die Rechnungsprüfer*innen sind verpflichtet, alle monetären Unterstützungen und sonstigen finanziellen Beziehungen im Berichtsjahr durch und mit dem Verein im Rahmen ihres Berichts auf der Mitgliederversammlung auszuweisen.
**§ 15 Abs. 1 (NEU): Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, und sie dürfen nicht Angestellte oder Werkvertragsnehmer*innen des Vereins sein, und sie dürfen im Berichtsjahr keine außergewöhnlich hohen monetären Förderungen durch den Verein erhalten haben. Die Rechnungsprüfer*innen sind verpflichtet, alle monetären Unterstützungen und sonstigen finanziellen Beziehungen im Berichtsjahr durch und mit dem Verein im Rahmen ihres Berichts auf der Mitgliederversammlung auszuweisen.


== Abstimmungen ==
== Abstimmungen ==
Vorstand, WLM
5.084

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