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Projekte/Mitgliederversammlung 2021: Unterschied zwischen den Versionen

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* Ziel der Statutenänderung ist die Gewährleistung einer unabhängigen Rechnungsprüfung und Transparenz für den Verein.  
* Ziel der Statutenänderung ist die Gewährleistung einer unabhängigen Rechnungsprüfung und Transparenz für den Verein.  
**§ 15 Abs. 1 (IST): Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, und sie dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.
**§ 15 Abs. 1 (IST): Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, und sie dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.
**§ 15 Abs. 1 (NEU): Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, und sie dürfen nicht Angestellte oder Werkvertragsnehmer*innen des Vereins sein, und sie dürfen im Berichtsjahr keine außergewöhnlich hohen monetären Förderungen durch den Verein erhalten haben. Die Rechnungsprüfer*innen sind verpflichtet, alle monetären Unterstützungen und sonstigen finanziellen Beziehungen im Berichtsjahr durch und mit dem Verein im Rahmen ihres Berichts auf der Mitgliederversammlung auszuweisen.
**§ 15 Abs. 1 (NEU): Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, sie dürfen nicht Angestellte oder Werkvertragsnehmer*innen des Vereins sein und sie dürfen im Berichtsjahr keine außergewöhnlich hohen monetären Förderungen durch den Verein erhalten haben. Die Rechnungsprüfer*innen sind verpflichtet, alle monetären Unterstützungen und sonstigen finanziellen Beziehungen im Berichtsjahr durch und mit dem Verein im Rahmen ihres Berichts auf der Mitgliederversammlung auszuweisen.


== Abstimmungen ==
== Abstimmungen ==
Vorstand, WLM
5.084

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