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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
# Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
# Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
# Vorbereitung der Generalversammlung;
# Vorbereitung der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''';
# Verwaltung des Vereinsvermögens;
# Verwaltung des Vereinsvermögens;
# Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
# Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
# Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
# Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
# Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3;
# Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3;
# Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können;
# Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können;
# Bestellung bzw. Ergänzung der Rechnungsprüfer, falls dies noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig ist.
# Bestellung bzw. Ergänzung der Rechnungsprüfer, falls dies noch vor der nächsten <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' notwendig ist.


== § 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder ==
== § 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder ==
Mitglieder, Administratoren
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