Mitglieder, Administratoren
232
Bearbeitungen
Herzlich Willkommen zum Mitglieder-Wiki von Wikimedia Österreich.
Für ein Benutzerkonto schreibe bitte an verein [at] wikimedia.at
Zeile 51: | Zeile 51: | ||
# Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden. | # Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden. | ||
# '''Der Ausschluss eines Mitglieds ist diesem unmittelbar nach dem Vorstandsbeschluss zur Kenntnis zu bringen.''' | # '''Der Ausschluss eines Mitglieds ist diesem unmittelbar nach dem Vorstandsbeschluss zur Kenntnis zu bringen.''' | ||
# Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder <s>mit</s> '''per''' E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlunglung''', die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet. | # Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder <s>mit</s> '''per''' E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlunglung''', die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet. | ||
# Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands '''oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder''' von der Generalversammlung aus den in Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden. | # Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands '''oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder''' von der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' aus den in Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden. | ||
== § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder == | == § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder == |