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Archiv/2012-Satzungsänderung: Unterschied zwischen den Versionen

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# Erst nach der Einberufung oder während der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' dies beschließt. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
# Erst nach der Einberufung oder während der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' dies beschließt. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
# An der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich wahrnehmen.
# An der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich wahrnehmen.
# Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
# Die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
# Zu einem Beschluss der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
# Zu einem Beschluss der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
# Den Vorsitz in der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' führt der Obmann (in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter). Sind beide verhindert, hat das an <s>Jahren</s> '''Lebensjahren''' älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an <s>Jahren</s> '''Lebensjahren''' älteste Mitglied den Vorsitz zu führen.
# Den Vorsitz in der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' führt der Obmann (in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter). Sind beide verhindert, hat das an <s>Jahren</s> '''Lebensjahren''' älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an <s>Jahren</s> '''Lebensjahren''' älteste Mitglied den Vorsitz zu führen.
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