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Archiv/2012-Satzungsänderung: Unterschied zwischen den Versionen

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# Der Obmann (die Obfrau) vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns (der Obfrau) und des Schriftführers (der Schriftführerin), in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns (der Obfrau) und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
# Der Obmann (die Obfrau) vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns (der Obfrau) und des Schriftführers (der Schriftführerin), in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns (der Obfrau) und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
# Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei der in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden.
# Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei der in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden.
# Der Obmann (die Obfrau) führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
# Der Obmann (die Obfrau) führt den Vorsitz in der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' und im Vorstand.
# Der Schriftführer (die Schriftführerin) führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
# Der Schriftführer (die Schriftführerin) führt die Protokolle der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' und des Vorstands.
# Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
# Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
# Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns (die Obfrau), des Schriftführers (die Schriftführerin) oder des Kassiers ihre Stellvertreter (Stellvertreterinnen).
# Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns (die Obfrau), des Schriftführers (die Schriftführerin) oder des Kassiers ihre Stellvertreter (Stellvertreterinnen).
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