Diskussion:Workshop Unterstützungsrichtlinien: Unterschied zwischen den Versionen

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#Es muss herausgestrichen werden, dass es sich dabei um eine Wiederholung fehlerhafter Nachnutzungen durch eine Einzelperson oder ein Unternehmen handelt bei der der Urheber jeweils derselbe ist.  
#Es muss herausgestrichen werden, dass es sich dabei um eine Wiederholung fehlerhafter Nachnutzungen durch eine Einzelperson oder ein Unternehmen handelt bei der der Urheber jeweils derselbe ist.  
#Dieser Punkt gilt nicht, wenn dieser Nachnutzer bez. dieses Unternehmen bereits ein anderes Mal im Sinne von Schritt 1 informiert wurde. Ausschlaggebend ist, dass es sich um eine unmittelbare Urheber/Nachnutzerbeziehung handelt und nicht die eines Dritten.
#Dieser Punkt gilt nicht, wenn dieser Nachnutzer bez. dieses Unternehmen bereits ein anderes Mal im Sinne von Schritt 1 informiert wurde. Ausschlaggebend ist, dass es sich um eine unmittelbare Urheber/Nachnutzerbeziehung handelt und nicht die eines Dritten.
#:''Das bedeutet: Urheber X kann NICHT auf Schritt 1 verzichten und sofort zu Schritt 2 gehen, wenn es bereits eine Information entsprechend Schritt 1 durch einen anderen Urheber gegeben hat. ''
#:''Das bedeutet: Urheber X kann NICHT auf Schritt 1 gegenüber einem Nachnutzer N verzichten und sofort zu Schritt 2 gehen, wenn es bereits zuvor eine Information entsprechend Schritt 1 durch einen anderen Urheber Y an den Nachnutzer N gegeben hat.''
# Zu bedenken gilt noch, dass bei fehlerhafter Nachnutzung durch einen Verlag oder ein Medienunternehmen (Unternehmen) nicht die Einzelperson jeweils getauscht werden kann (siehe den Fall, den Alex erzählt hat mit den NÖN) um einer Sanktion im Sinne von Schritt 2 zu entgehen (Da ist niemand verantwortlich, das war der Praktikant XX, und nicht wie ehemals der Praktikant XY und den Namen des Praktikanten XX können wir aus datenschutzrechltichen Gründen nicht herausgeben... ). Es gilt die Verantwortlichkeit derjenigen Person, welche im Impressum als solche angeführt wird.  
# Zu bedenken gilt noch, dass bei fehlerhafter Nachnutzung durch einen Verlag oder ein Medienunternehmen (Unternehmen) nicht die Einzelperson jeweils getauscht werden kann (siehe den Fall, den Alex erzählt hat mit den NÖN) um einer Sanktion im Sinne von Schritt 2 zu entgehen (Da ist niemand verantwortlich, das war der Praktikant XX, und nicht wie ehemals der Praktikant XY und den Namen des Praktikanten XX können wir aus datenschutzrechltichen Gründen nicht herausgeben... ). Es gilt die Verantwortlichkeit derjenigen Person, welche im Impressum als solche angeführt wird.  


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