Vorstand, WLM
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Die ursprünglichen Statuten wurden am 26. Februar 2008 von der Wikimedia Foundation in der [http://meta.wikimedia.org/w/index.php?title=Wikimedia_%C3%96sterreich/Statuten/final/en&oldid=853219 offiziellen Übersetzung] genehmigt. | |||
Im Rahmen der 11. ordentlichen Mitgliederversammlung am 2. Juni 2018 wurden die Statuten aktualisiert, eine Übersicht über die Änderungen findet sich [[:Datei:Statutenänderungen 2018.pdf|hier]]. Siehe auch Protokoll: [[Datei:ProtokollMitgliederversammlung 20180602 signed.pdf]]. | |||
Im | Im folgenden Text verwenden wir den Asterisk * - auch Gendersternchen genannt - um sowohl Menschen männlicher, als auch weiblicher sowie nicht-binärer Geschlechtsidentitäten aktiv einzuschliessen. | ||
== § 1. Name und Sitz des Vereines == | == § 1. Name und Sitz des Vereines == | ||
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== § 13. Aufgabenkreis des Vorstandes == | == § 13. Aufgabenkreis des Vorstandes == | ||
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: | Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine [[:Datei:Geschäftsordnung-2018.pdf|Geschäftsordnung]] einer Geschäftsführung zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: | ||
# Erstellung des | # Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses. | ||
# Verwaltung des Vereinsvermögens. | |||
# Vorbereitung der Mitgliederversammlung. | # Vorbereitung der Mitgliederversammlung. | ||
# Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern. | # Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern. | ||
# Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. | # Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. | ||
# Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3. | # Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3. | ||
# Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können. | # Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können. | ||
# Bestellung bzw. Ergänzung der Rechnungsprüfer, falls dies noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig ist. | # Bestellung bzw. Ergänzung der Rechnungsprüfer*innen, falls dies noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig ist. | ||
# Bestellung einer etwaigen Geschäftsführung sowie gegebenenfalls Erlassung einer Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Geschäftsführung festgelegt werden. | |||
# Ausstattung der etwaigen Geschäftsführung mit den für den reibungslosen Ablauf der Geschäfte erforderlichen Vollmachten. | |||
== § 14. Besondere Obliegenheiten einzelner | == § 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Funktionsträger*innen == | ||
# | # Die Obfrau* / der Obmann verantwortet die laufenden Geschäfte des Vereins und wird dabei von der Schriftführer*in unterstützt. | ||
# | # Die Obfrau* / der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen. Im eigenen Namen oder für eine(n) andere(n) geschlossene Geschäfte einer organschaftlichen Vertreter*in mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung einer anderen, zur organschaftlichen Vertretung oder Geschäftsführung befugten Person. | ||
# Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei | # Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei folgenden genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam erteilt werden: Obfrau* / Obmann und Schriftführer*in, bzw. in Geldangelegenheiten Obfrau* / Obmann und Kassier*in. | ||
# | # Die Obfrau* / der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. | ||
# | # Die Schriftführer*in verantwortet die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen. | ||
# | # Die Kassier*in verantwortet die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins. | ||
# Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns | # Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau* / des Obmanns, der Schriftführer*in oder der Kassier*in die jeweilige ihre Stellvertretung. | ||
# Die genauen Aufgabengebiete | # Die genauen Aufgabengebiete anderer Funktionsträger*innen (wie z.B. Geschäftsführung) können in einer [[:Datei:Geschäftsordnung-2018.pdf|Geschäftsordnung]] geregelt werden. | ||
== § 15. Rechnungsprüfer | == § 15. Rechnungsprüfer*innen == | ||
# Die zwei Rechnungsprüfer | # Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, und sie dürfen nicht Angestellte des Vereins sein. | ||
# Den | # Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. | ||
# Der jährliche Prüfungsbericht | # Der jährliche Prüfungsbericht Rechnungsprüfer*innen, der bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstellen ist, hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer*innen haben jährlich dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zu berichten und Letzterer die Entlastung des Vorstands oder deren Verweigerung vorzuschlagen. | ||
# Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer | # Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß. | ||
== § 16. Schiedsgericht == | == § 16. Schiedsgericht == | ||
# Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. | # Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. | ||
# Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung | # Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung der Schiedsrichter*in trotz Aufforderung durch die Obfrau* / den Obmann, ist dieser durch den Vorstand zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitz des Schiedsgerichts. Geschieht dies nicht, bestellt der Vorstand den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. | ||
# Ist der Vorstand selbst Streitteil, fallen | # Ist der Vorstand selbst Streitteil, fallen gem. Abs. 2 dem Vorstand zufallende Bestellungen den beiden Rechnungsprüfer*innen zu. Gelangen diese zu keinem Einvernehmen, hat die an Lebensjahren ältere Rechnungsprüfer*in zu entscheiden. | ||
# Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. | # Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. | ||
== § 17. Datenschutz == | == § 17. Datenschutz == | ||
Die personenbezogenen Daten der Mitglieder und Funktionsträger*innen, die im Zuge des Beitritts/ der Funktionsaufnahme und nachfolgend gegenüber Funktionsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekanntgegeben und erhoben werden (insbesondere Name, Benutzername(n) bei Wikipedia-Projekten, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Funktion im Verein, Ein- und Austrittsdatum), werden für die Dauer der Vereinszugehörigkeit gespeichert und zur Abwicklung der Mitgliedschaft, insbesondere Erfüllung der Rechte und Pflichten gemäß dieser Statuten verarbeitet und soweit für die Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlich weitergegeben. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zusendungen betreffend Beitragsvorschreibungen, Informationen über die Vereinstätigkeit und Einladungen zu Mitgliederversammlungen und sonstigen Aktivitäten, zur Führung der Buchhaltung und für die Projektbetreuung inklusive Unterstützungsleistungen sowie der Korrespondenz in all diesen Angelegenheiten. Änderungen dieser Daten sind dem Vorstand bzw. den Angestellten des Vereins unverzüglich bekannt zu geben. Die Inanspruchnahme der Mitgliedschaftsrechte und die Kommunikation zwischen Verein und Mitglied ist ohne die jeweils in diesem Zusammenhang erhobenen, personenbezogenen Daten nicht möglich. | |||
== § 18. Auflösung des Vereines == | == § 18. Auflösung des Vereines == | ||
# Beschließt die Mitgliederversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie | # Beschließt die Mitgliederversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwickler*in zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden. | ||
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden. | # Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden. | ||
[[Kategorie:Verein]] | [[Kategorie:Verein]] |