Vorstand, WLM
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(→Good-Governance-Bericht: GG Bericht 2017) |
(Ergänzung der im Rahmen der Mitgliederversammlung vom GGG vorgeschlagenen und am 25.7.17 per Vorstandsbeschluss genehmigten Ergänzungen zum GGK) |
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* Der Vorstand und die Geschäftsführung sorgen für die Vermeidung von Interessenkonflikten und -kollisionen im Verein. | * Der Vorstand und die Geschäftsführung sorgen für die Vermeidung von Interessenkonflikten und -kollisionen im Verein. | ||
* Kollidieren Interessen des Vereins mit Interessen von Mitgliedern des Vorstands / der Geschäftsführung oder ihnen nahe stehenden Personen, so werden diese gegenüber dem Vorstand offen gelegt. In diesem Falle wirkt das betroffene Vorstandsmitglied / die Geschäftsführung bei allen den Sachverhalt betreffenden Entscheidungen und Verhandlungen nicht mit. | * Kollidieren Interessen des Vereins mit Interessen von Mitgliedern des Vorstands / der Geschäftsführung oder ihnen nahe stehenden Personen, so werden diese gegenüber dem Vorstand offen gelegt. In diesem Falle wirkt das betroffene Vorstandsmitglied / die Geschäftsführung bei allen den Sachverhalt betreffenden Entscheidungen und Verhandlungen nicht mit. | ||
* Können Interessenskonflikte nicht einvernehmlich innerhalb der Vereinsführung gelöst werden, wird das Good-Governance-Gremium als neutrale Instanz angerufen. Bei einvernehmlichen Lösungen, die innerhalb der Vereinsführung erarbeitet werden, wird das Good-Governance-Gremium zeitnah über den Interessenskonflikt und die entsprechenden Maßnahmen zu dessen Lösung informiert. | |||
* Persönliche Verhältnisse (verheiratet, nahe verwandt oder verschwägert bzw. in einer dauerhaften Partnerschaft lebend) von Mitarbeitern, Werkunternehmern und bezahlten Dienstleistern von Wikimedia Österreich zu Mitgliedern des Vorstands oder der Geschäftsführung sind gegenüber dem Good-Governance-Gremium offen zu legen. | * Persönliche Verhältnisse (verheiratet, nahe verwandt oder verschwägert bzw. in einer dauerhaften Partnerschaft lebend) von Mitarbeitern, Werkunternehmern und bezahlten Dienstleistern von Wikimedia Österreich zu Mitgliedern des Vorstands oder der Geschäftsführung sind gegenüber dem Good-Governance-Gremium offen zu legen. | ||
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* Good-Governance-Beauftragte müssen keine Vereinsmitglieder sein. | * Good-Governance-Beauftragte müssen keine Vereinsmitglieder sein. | ||
* Das Good-Governance-Gremium dient als Meldestelle für allfällige Verstöße gegen diesen Kodex. Das Gremium ist berechtigt, vom Vorstand und der Geschäftsführung zur Klärung des Falls notwendige Informationen einzuholen. Diese sind vertraulich zu behandeln. Bleiben Zweifel auch nur eines einzelnen Mitglieds des Good Governance Gremiums bestehen, so müssen die Rechnungsprüfer darüber in Kenntnis gesetzt werden. Diesen obliegt die Entscheidung über das weitere Vorgehen entsprechend den Statuten. | * Das Good-Governance-Gremium dient als Meldestelle für allfällige Verstöße gegen diesen Kodex. Das Gremium ist berechtigt, vom Vorstand und der Geschäftsführung zur Klärung des Falls notwendige Informationen einzuholen. Diese sind vertraulich zu behandeln. Bleiben Zweifel auch nur eines einzelnen Mitglieds des Good Governance Gremiums bestehen, so müssen die Rechnungsprüfer darüber in Kenntnis gesetzt werden. Diesen obliegt die Entscheidung über das weitere Vorgehen entsprechend den Statuten. | ||
* Besteht der Verdacht der Befangenheit einzelner Mitglieder des Good-Govnerance-Gremiums, kann der Sachverhalt auch an einzelne Mitglieder gemeldet werden, die diesen bei Bedarf anonymisiert in das Gremium einbringen. Vorraussetzung ist ein klar kommunizierter Auftrag in Sinne einer Good-Governance-Prüfung aktiv zu werden an das jeweilige Mitglied. | |||
* Einmal pro Jahr zur Mitgliederversammlung fertigt das Good-Govnerance-Gremium einen Good-Governance-Bericht an. | * Einmal pro Jahr zur Mitgliederversammlung fertigt das Good-Govnerance-Gremium einen Good-Governance-Bericht an. | ||
* Die Tätigkeit der Good-Governance-Beauftragten ist ehrenamtlich. | * Die Tätigkeit der Good-Governance-Beauftragten ist ehrenamtlich. |