Mitglieder, Administratoren
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(→§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung: GV -> MV) |
(→§ 12 Vorstand: GV -> MV; Jahre -> Lebensjahre) |
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== § 12 Vorstand == | == § 12 Vorstand == | ||
# Der Vorstand besteht aus dem Obmann (der Obfrau), dem Schriftführer (der Schriftführerin), dem Kassier und deren Stellvertretern sowie 2 Beiräten. | # Der Vorstand besteht aus dem Obmann (der Obfrau), dem Schriftführer (der Schriftführerin), dem Kassier und deren Stellvertretern sowie 2 Beiräten. | ||
# Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. | # Der Vorstand wird von der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' einzuberufen hat. | ||
# Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. | # Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. | ||
# Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. | # Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. | ||
# Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 6). | # Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 6). | ||
# Den Vorsitz führt der Obmann (die Obfrau), bei Verhinderung der Obmannstellvertreter (Obfraustellvertreterin). Ist auch dieser (diese) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. | # Den Vorsitz führt der Obmann (die Obfrau), bei Verhinderung der Obmannstellvertreter (Obfraustellvertreterin). Ist auch dieser (diese) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an <s>Jahren</s> '''Lebensjahren''' ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. | ||
# Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. | # Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. | ||
# Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. | # Die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. | ||
# Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst wirksam:<br/>Im Fall des Rücktritts | # Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' zu richten. Der Rücktritt wird erst wirksam:<br/>Im Fall des Rücktritts | ||
#* einzelner Vorstandsmitglieder mit der Wahl (Kooptierung) des Nachfolgers, | #* einzelner Vorstandsmitglieder mit der Wahl (Kooptierung) des Nachfolgers, | ||
#* des gesamten Vorstands mit der Wahl eines neuen Vorstands und dessen Übernahme der Geschäfte. | #* des gesamten Vorstands mit der Wahl eines neuen Vorstands und dessen Übernahme der Geschäfte. |