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Archiv/2012-Satzungsänderung: Unterschied zwischen den Versionen

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# Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand oder der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' festgelegten Bedingungen zu benutzen.  
# Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand oder der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' festgelegten Bedingungen zu benutzen.  
# Das Stimmrecht in der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
# Das Stimmrecht in der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
# Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, <s>wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.</s> '''was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks behindern könnte.''' Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Beitrittsentgelts und der Mitgliedsbeiträge in der von der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. '''Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie erhalten ihr Stimmrecht wieder, so die rückständigen Beiträge bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto einlangen, oder bis zum Beginn der Mitgliederversammlung bar an eines der Vorstandsmitglieder bezahlt wurden.'''
# Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, <s>wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.</s> '''was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks behindern könnte.''' Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Beitrittsentgelts und der Mitgliedsbeiträge in der von der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. '''Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie erhalten ihr Stimmrecht wieder, so die rückständigen Beiträge bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto einlangen, oder bei Aufruf zum Beginn der Mitgliederversammlung bar an eines der Vorstandsmitglieder bezahlt wurden.'''


== § 9 Vereinsorgane ==
== § 9 Vereinsorgane ==
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* der Vorstand '''(§§ 12-14)'''
* der Vorstand '''(§§ 12-14)'''
* die Rechnungsprüfer '''(§15)'''
* die Rechnungsprüfer '''(§15)'''
* das Schiedsgericht.'''(§16)'''
* das Schiedsgericht'''(§16)'''
* '''und zwei Beiräten'''
* '''und zwei Beiräte.'''


Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit
Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit
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# Erst nach der Einberufung oder während der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' dies beschließt. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
# Erst nach der Einberufung oder während der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' dies beschließt. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
# An der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich wahrnehmen.
# An der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich wahrnehmen.
# Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
# Die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
# Zu einem Beschluss der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
# Zu einem Beschluss der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
# Den Vorsitz in der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' führt der Obmann (in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter). Sind beide verhindert, hat das an <s>Jahren</s> '''Lebensjahren''' älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an <s>Jahren</s> '''Lebensjahren''' älteste Mitglied den Vorsitz zu führen.
# Den Vorsitz in der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' führt der Obmann (in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter). Sind beide verhindert, hat das an <s>Jahren</s> '''Lebensjahren''' älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an <s>Jahren</s> '''Lebensjahren''' älteste Mitglied den Vorsitz zu führen.
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# Der Obmann (die Obfrau) vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns (der Obfrau) und des Schriftführers (der Schriftführerin), in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns (der Obfrau) und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
# Der Obmann (die Obfrau) vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns (der Obfrau) und des Schriftführers (der Schriftführerin), in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns (der Obfrau) und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
# Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei der in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden.
# Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei der in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden.
# Der Obmann (die Obfrau) führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
# Der Obmann (die Obfrau) führt den Vorsitz in der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' und im Vorstand.
# Der Schriftführer (die Schriftführerin) führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
# Der Schriftführer (die Schriftführerin) führt die Protokolle der <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' und des Vorstands.
# Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
# Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
# Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns (die Obfrau), des Schriftführers (die Schriftführerin) oder des Kassiers ihre Stellvertreter (Stellvertreterinnen).
# Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns (die Obfrau), des Schriftführers (die Schriftführerin) oder des Kassiers ihre Stellvertreter (Stellvertreterinnen).
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# Beschließt die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
# Beschließt die <s>Generalversammlung</s> '''Mitgliederversammlung''' die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.
[[Kategorie:Mitgliederversammlung|2012 Satzunganderung]]
[[Kategorie:2012]]

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