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Projekte/Planungswerkstatt 2019/Wahlordnung Vorschlag: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „==Entwurf WMAT-Vorstandsbestimmungen== Vorschlag zur Vorbereitung eines Statutenänderungsantrags an die MV 2020 ===§ 12 der Statuten des Vereins „Wikimedi…“)
 
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Vorschlag zur Vorbereitung eines Statutenänderungsantrags an die MV 2020
Vorschlag zur Vorbereitung eines Statutenänderungsantrags an die MV 2020


===§ 12 der Statuten des Vereins „Wikimedia Österreich“ möge wie folgt geändert werden:===
===Die Statuten des Vereins „Wikimedia Österreich“ mögen wie folgt geändert werden:===
'''§ 10. Mitgliederversammlung'''<br>
'''Absatz 8a''' ''(neu)''<br>
„Der die Mitgliederversammlung vorbereitende Vorstand kann beschließen, dass zusätzlich zu Wahlen und Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung auch eine Briefwahlmöglichkeit vorgesehen wird oder dass die gesamten Wahlen oder Abstimmungen online („E-Voting“) erfolgen. Diesfalls entfallen Spontankandidaturen, und es ist eine entsprechende Frist zur Bekanntgabe von Kandidaturen festzusetzen. Für die nähere Durchführung der Brief- oder Online-Wahl ist erforderlichenfalls vom Vorstand eine Richtlinie zu erlassen.“


'''§ 12. Vorstand'''<br>
'''Absatz 1'''<br>
'''Absatz 1'''<br>
''Änderung der Schlussphrase:'' „bis zu 2 Beirät*innen.“
''Änderung der Schlussphrase:'' „bis zu 2 Beirät*innen.“
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b) Vor Ausgabe der Stimmzettel sind etwaige Spontankandidat*innen in alphabetischer Reihenfolge in die Blankozeilen einzufügen.<br>
b) Vor Ausgabe der Stimmzettel sind etwaige Spontankandidat*innen in alphabetischer Reihenfolge in die Blankozeilen einzufügen.<br>
c) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf bis zu sechs Kandidat*innen ankreuzen.<br>
c) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf bis zu sechs Kandidat*innen ankreuzen.<br>
d) Jene sechs Kandidat*innen, die hierbei die meisten Stimmen erhalten, sind in den Vorstand gewählt. Wenn aufgrund von Stimmengleichständen mehr als sechs Kandidat*innen gewählt wären, so wird zwischen jenen, die dabei am relativ wenigsten Stimmen erhalten haben, gelost / eine Stichwahl abgehalten.<br>
d) Jene sechs Kandidat*innen, die hierbei die meisten Stimmen erhalten, sind in den Vorstand gewählt. Wenn aufgrund von Stimmengleichständen mehr als sechs Kandidat*innen gewählt wären, so wird zwischen jenen, die dabei am relativ wenigsten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl abgehalten.<br>
e) Der diese Mitgliederversammlung vorbereitende Vorstand kann beschließen, dass zusätzlich zur Wahl bei der Mitgliederversammlung auch eine Briefwahlmöglichkeit vorgesehen wird oder dass die gesamte Wahl online („E-Voting“) erfolgt. Diesfalls entfallen Spontankandidaturen, und es ist eine entsprechende Frist zur Bekanntgabe von Kandidaturen festzusetzen. Für die nähere Durchführung der Brief- oder Online-Wahl ist erforderlichenfalls eine Richtlinie zu erlassen.<br>
2.Die gemäß Nr. 1 gewählten Vorstandsmitglieder haben bis zur Amtsübernahme (siehe Abs. 3) Folgendes zu entscheiden, wobei für diese Beschlussfassungen die Abs. 5 bis 7 sinngemäß anzuwenden sind:<br>
2.Die gemäß Nr. 1 gewählten Vorstandsmitglieder haben bis zur Amtsübernahme (siehe Abs. 3) Folgendes zu entscheiden, wobei für diese Beschlussfassungen die Abs. 5 bis 7 sinngemäß anzuwenden sind:<br>
a) Um dem Vorstand eine angemessene Diversität (insbesondere) hinsichtlich Geschlecht, Alter, Herkunft und benötigter Expertise zu geben, können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder kooptiert werden, wobei dafür keine nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung erforderlich ist. <br>
a) Um dem Vorstand eine angemessene Diversität (insbesondere) hinsichtlich Geschlecht, Alter, Herkunft und benötigter Expertise zu geben, können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder kooptiert werden, wobei dafür keine nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung erforderlich ist. <br>
b) Der dann vollständige (aus sechs bis acht Personen bestehende) Vorstand hat selbst zu entscheiden, wer welche Funktion gemäß Abs. 1 übernimmt.<br>
b) Der dann vollständige (aus sechs bis acht Personen bestehende) Vorstand hat selbst zu entscheiden, wer welche Funktion gemäß Abs. 1 übernimmt.<br>
3.Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Falls das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bei einer Mitgliederversammlung gewählt wurde (und also nicht gemäß Nr. 2 lit. a ursprünglich kooptiert wurde), ist dazu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.
3.Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Falls das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bei einer Mitgliederversammlung gewählt wurde (und also nicht gemäß Nr. 2 lit. a ursprünglich kooptiert wurde), ist dazu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.<br/>
4.Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.“<br>
4.Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.“<br>


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„Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Halbsatzes (Dirimierungsrecht des jeweiligen Sitzungsvorsitzes, da Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen ablaufen, sodass es hierbei keinen Sitzungsvorsitz gibt).“<br>
„Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Halbsatzes (Dirimierungsrecht des jeweiligen Sitzungsvorsitzes, da Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen ablaufen, sodass es hierbei keinen Sitzungsvorsitz gibt).“<br>
''(Keine inhaltliche Änderung, nur leichte Umformulierung. Die bisherige Version ist jene, die zwischenzeitlich in der Geschäftsordnung stand.)''
''(Keine inhaltliche Änderung, nur leichte Umformulierung. Die bisherige Version ist jene, die zwischenzeitlich in der Geschäftsordnung stand.)''
[[Kategorie:Planungswerkstatt 2019]]

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