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Statuten: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Statuten wurden am 26. Februar 2008 von der Wikimedia Foundation in der [http://meta.wikimedia.org/w/index.php?title=Wikimedia_%C3%96sterreich/Statuten/final/en&oldid=853219 offiziellen Übersetzung] genehmigt.
Die ursprünglichen Statuten wurden am 26. Februar 2008 von der Wikimedia Foundation in der [http://meta.wikimedia.org/w/index.php?title=Wikimedia_%C3%96sterreich/Statuten/final/en&oldid=853219 offiziellen Übersetzung] genehmigt.
 
Bei der 5. Mitgliederversammlung am 1. Dezember 2012 wurden die Statuten geändert. Der Sitz des Vereins wurde von Graz nach Wien verlegt. Das Wort ''Generalversammlung'' wurde durch das Wort ''Mitgliederversammlung'' ersetzt. Siehe auch Protokoll: [[Datei:Protokoll_der_5.MV-Dez.2012.pdf]].  


Im Rahmen der 11. ordentlichen Mitgliederversammlung am 2. Juni 2018 wurden die Statuten aktualisiert, eine Übersicht über die Änderungen findet sich [[:Datei:Statutenänderungen 2018.pdf|hier]]. Siehe auch Protokoll: [[Datei:ProtokollMitgliederversammlung 20180602 signed.pdf]].  
Im Rahmen der 11. ordentlichen Mitgliederversammlung am 2. Juni 2018 wurden die Statuten aktualisiert, eine Übersicht über die Änderungen findet sich [[:Datei:Statutenänderungen 2018.pdf|hier]]. Siehe auch Protokoll: [[Datei:ProtokollMitgliederversammlung 20180602 signed.pdf]].  
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== § 16. Schiedsgericht ==
== § 16. Schiedsgericht ==
# Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
# Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
# Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung des Schiedsrichters trotz Aufforderung durch den Obmann, ist dieser durch den Vorstand zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Geschieht dies nicht, bestellt der Vorstand den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
# Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung der Schiedsrichter*in trotz Aufforderung durch die Obfrau* / den Obmann, ist dieser durch den Vorstand zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitz des Schiedsgerichts. Geschieht dies nicht, bestellt der Vorstand den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
# Ist der Vorstand selbst Streitteil, fallen die in Abs. 2 genannten Bestellungen den beiden Rechnungsprüfern (Rechnungsprüferinnen) zu. Gelangen diese zu keinem Einvernehmen, hat der/die an Lebensjahren ältere Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferin) zu entscheiden.
# Ist der Vorstand selbst Streitteil, fallen gem. Abs. 2 dem Vorstand zufallende Bestellungen den beiden Rechnungsprüfer*innen zu. Gelangen diese zu keinem Einvernehmen, hat die an Lebensjahren ältere Rechnungsprüfer*in zu entscheiden.
# Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
# Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


== § 17. Datenschutz ==
== § 17. Datenschutz ==
Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die widerrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Benutzername(n) bei Wikimedia-Projekten, Geburtsdatum, Adresse und Funktion im Verein) für die Dauer der Vereinszugehörigkeit mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vorstandes verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und Zustellung von Informationsmaterial aller Art. Änderungen dieser Daten sind dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben. Ein Widerruf der Zustimmung bewirkt die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten und gilt als Austritt aus dem Verein im Sinn des § 7 Abs. 2.
Die personenbezogenen Daten der Mitglieder und Funktionsträger*innen, die im Zuge des Beitritts/ der Funktionsaufnahme und nachfolgend gegenüber Funktionsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekanntgegeben und erhoben werden (insbesondere Name, Benutzername(n) bei Wikipedia-Projekten, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Funktion im Verein, Ein- und Austrittsdatum), werden für die Dauer der Vereinszugehörigkeit gespeichert und zur Abwicklung der Mitgliedschaft, insbesondere Erfüllung der Rechte und Pflichten gemäß dieser Statuten verarbeitet und soweit für die Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlich weitergegeben. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zusendungen betreffend Beitragsvorschreibungen, Informationen über die Vereinstätigkeit und Einladungen zu Mitgliederversammlungen und sonstigen Aktivitäten, zur Führung der Buchhaltung und für die Projektbetreuung inklusive Unterstützungsleistungen sowie der Korrespondenz in all diesen Angelegenheiten. Änderungen dieser Daten sind dem Vorstand bzw. den Angestellten des Vereins unverzüglich bekannt zu geben. Die Inanspruchnahme der Mitgliedschaftsrechte und die Kommunikation zwischen Verein und Mitglied ist ohne die jeweils in diesem Zusammenhang erhobenen, personenbezogenen Daten nicht möglich.


== § 18. Auflösung des Vereines ==
== § 18. Auflösung des Vereines ==
# Beschließt die Mitgliederversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
# Beschließt die Mitgliederversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwickler*in zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.


[[Kategorie:Verein]]
[[Kategorie:Verein]]
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