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Statuten: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Statuten wurden am 26. Februar 2008 von der Wikimedia Foundation in der [http://meta.wikimedia.org/w/index.php?title=Wikimedia_%C3%96sterreich/Statuten/final/en&oldid=853219 offiziellen Übersetzung] genehmigt.
Die ursprünglichen Statuten wurden am 26. Februar 2008 von der Wikimedia Foundation in der [http://meta.wikimedia.org/w/index.php?title=Wikimedia_%C3%96sterreich/Statuten/final/en&oldid=853219 offiziellen Übersetzung] genehmigt.


Bei der 5. Mitgliederversammlung am 1. Dezember 2012 wurden die Statuten geändert. Der Sitz des Vereins wurde von Graz nach Wien verlegt. Das Wort ''Generalversammlung'' wurde durch das Wort ''Mitgliederversammlung'' ersetzt. Siehe auch Protokoll: [[Datei:Protokoll_der_5.MV-Dez.2012.pdf]].  
Im Rahmen der 11. ordentlichen Mitgliederversammlung am 2. Juni 2018 wurden die Statuten aktualisiert, eine Übersicht über die Änderungen findet sich [[:Datei:Statutenänderungen 2018.pdf|hier]]. Siehe auch Protokoll: [[Datei:ProtokollMitgliederversammlung 20180602 signed.pdf]].  


Im Rahmen der 11. ordentlichen Mitgliederversammlung am 2. Juni 2018 wurden die Statuten aktualisiert, eine Übersicht über die Änderungen findet sich [[:Datei:Statutenänderungen 2018.pdf|hier]]. Siehe auch Protokoll: [[Datei:ProtokollMitgliederversammlung 20180602 signed.pdf]].  
Im folgenden Text verwenden wir den Asterisk * - auch Gendersternchen genannt - um sowohl Menschen männlicher, als auch weiblicher sowie nicht-binärer Geschlechtsidentitäten aktiv einzuschliessen.


== § 1. Name und Sitz des Vereines ==
== § 1. Name und Sitz des Vereines ==
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== § 12. Vorstand ==
== § 12. Vorstand ==
# Der Vorstand besteht aus dem Obmann (der Obfrau), dem Schriftführer (der Schriftführerin), dem Kassier und deren Stellvertretern sowie bis zu 4 Beiräten.
# Der Vorstand besteht aus der Obfrau* / dem Obmann, der Schriftführer*in, der Kassier*in und deren Stellvertreter*innen sowie bis zu 4 Beirät*innen.
# Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
# Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
# Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
# Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
# Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
# Der Vorstand wird von der Obfrau* / vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
# Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 6).
# Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden (Abs. 6).
# Den Vorsitz führt der Obmann (die Obfrau), bei Verhinderung der Obmannstellvertreter (Obfraustellvertreterin). Ist auch dieser (diese) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
# Den Vorsitz führt die Obfrau* /  der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese / dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
# Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
# Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
# Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
# Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
# Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst wirksam:<br/>Im Fall des Rücktritts
# Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst wirksam:<br/>Im Fall des Rücktritts
#* einzelner Vorstandsmitglieder mit der Wahl (Kooptierung) des Nachfolgers,
#* einzelner Vorstandsmitglieder mit der Wahl (Kooptierung) Nachfolger*in,
#* des gesamten Vorstands mit der Wahl eines neuen Vorstands und dessen Übernahme der Geschäfte.
#* des gesamten Vorstands mit der Wahl eines neuen Vorstands und dessen Übernahme der Geschäfte.


== § 13. Aufgabenkreis des Vorstandes ==
== § 13. Aufgabenkreis des Vorstandes ==
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine [[:Datei:Geschäftsordnung-2018.pdf|Geschäftsordnung]] einer Geschäftsführung zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
# Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
# Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses.
# Verwaltung des Vereinsvermögens.
# Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
# Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
# Verwaltung des Vereinsvermögens.
# Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
# Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
# Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
# Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
# Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3.
# Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3.
# Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
# Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
# Bestellung bzw. Ergänzung der Rechnungsprüfer, falls dies noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig ist.
# Bestellung bzw. Ergänzung der Rechnungsprüfer*innen, falls dies noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig ist.
# Bestellung einer etwaigen Geschäftsführung sowie gegebenenfalls Erlassung einer Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Geschäftsführung festgelegt werden.
# Ausstattung der etwaigen Geschäftsführung mit den für den reibungslosen Ablauf der Geschäfte erforderlichen Vollmachten.


== § 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder ==
== § 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Funktionsträger*innen ==
# Der Obmann (die Obfrau) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer (die Schriftführerin) unterstützt den Obmann (die Obfrau) bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
# Die Obfrau* / der Obmann verantwortet die laufenden Geschäfte des Vereins und wird dabei von der Schriftführer*in unterstützt.  
# Der Obmann (die Obfrau) vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns (der Obfrau) und des Schriftführers (der Schriftführerin), in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns (der Obfrau) und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
# Die Obfrau* / der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen. Im eigenen Namen oder für eine(n) andere(n) geschlossene Geschäfte einer organschaftlichen Vertreter*in mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung einer anderen, zur organschaftlichen Vertretung oder Geschäftsführung befugten Person.
# Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei der in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden.
# Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei folgenden genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam erteilt werden: Obfrau* / Obmann und Schriftführer*in, bzw. in Geldangelegenheiten Obfrau* / Obmann und Kassier*in.
# Der Obmann (die Obfrau) führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
# Die Obfrau* / der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
# Der Schriftführer (die Schriftführerin) führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
# Die Schriftführer*in verantwortet die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
# Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
# Die Kassier*in verantwortet die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
# Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns (die Obfrau), des Schriftführers (die Schriftführerin) oder des Kassiers ihre Stellvertreter (Stellvertreterinnen).
# Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau* / des Obmanns, der Schriftführer*in oder der Kassier*in die jeweilige ihre Stellvertretung.
# Die genauen Aufgabengebiete der Referenten (der Referentinnen) und eines allfällig vom Vorstand bestellten Sekretärs (Sekretärin), Geschäftsführers (Geschäftsführerin), Managers u. dgl. können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
# Die genauen Aufgabengebiete anderer Funktionsträger*innen (wie z.B. Geschäftsführung) können in einer [[:Datei:Geschäftsordnung-2018.pdf|Geschäftsordnung]] geregelt werden.


== § 15. Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) ==
== § 15. Rechnungsprüfer*innen ==
# Die zwei Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Prüfung ist.
# Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, und sie dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.
# Den Rechnungsprüfern (Rechnungsprüferinnen) obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
# Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
# Der jährliche Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen), der binnen 4 Monaten nach Erstellung der Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu erstellen ist, hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben jährlich dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zu berichten und Letzterer die Entlastung des Vorstands oder deren Verweigerung vorzuschlagen.
# Der jährliche Prüfungsbericht Rechnungsprüfer*innen, der bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstellen ist, hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer*innen haben jährlich dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zu berichten und Letzterer die Entlastung des Vorstands oder deren Verweigerung vorzuschlagen.
# Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.
# Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.


== § 16. Schiedsgericht ==
== § 16. Schiedsgericht ==
# Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
# Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
# Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung des Schiedsrichters trotz Aufforderung durch den Obmann, ist dieser durch den Vorstand zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Geschieht dies nicht, bestellt der Vorstand den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
# Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung der Schiedsrichter*in trotz Aufforderung durch die Obfrau* / den Obmann, ist dieser durch den Vorstand zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitz des Schiedsgerichts. Geschieht dies nicht, bestellt der Vorstand den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
# Ist der Vorstand selbst Streitteil, fallen die in Abs. 2 genannten Bestellungen den beiden Rechnungsprüfern (Rechnungsprüferinnen) zu. Gelangen diese zu keinem Einvernehmen, hat der/die an Lebensjahren ältere Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferin) zu entscheiden.
# Ist der Vorstand selbst Streitteil, fallen gem. Abs. 2 dem Vorstand zufallende Bestellungen den beiden Rechnungsprüfer*innen zu. Gelangen diese zu keinem Einvernehmen, hat die an Lebensjahren ältere Rechnungsprüfer*in zu entscheiden.
# Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
# Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


== § 17. Datenschutz ==
== § 17. Datenschutz ==
Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die widerrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Benutzername(n) bei Wikimedia-Projekten, Geburtsdatum, Adresse und Funktion im Verein) für die Dauer der Vereinszugehörigkeit mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vorstandes verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und Zustellung von Informationsmaterial aller Art. Änderungen dieser Daten sind dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben. Ein Widerruf der Zustimmung bewirkt die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten und gilt als Austritt aus dem Verein im Sinn des § 7 Abs. 2.
Die personenbezogenen Daten der Mitglieder und Funktionsträger*innen, die im Zuge des Beitritts/ der Funktionsaufnahme und nachfolgend gegenüber Funktionsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekanntgegeben und erhoben werden (insbesondere Name, Benutzername(n) bei Wikipedia-Projekten, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Funktion im Verein, Ein- und Austrittsdatum), werden für die Dauer der Vereinszugehörigkeit gespeichert und zur Abwicklung der Mitgliedschaft, insbesondere Erfüllung der Rechte und Pflichten gemäß dieser Statuten verarbeitet und soweit für die Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlich weitergegeben. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zusendungen betreffend Beitragsvorschreibungen, Informationen über die Vereinstätigkeit und Einladungen zu Mitgliederversammlungen und sonstigen Aktivitäten, zur Führung der Buchhaltung und für die Projektbetreuung inklusive Unterstützungsleistungen sowie der Korrespondenz in all diesen Angelegenheiten. Änderungen dieser Daten sind dem Vorstand bzw. den Angestellten des Vereins unverzüglich bekannt zu geben. Die Inanspruchnahme der Mitgliedschaftsrechte und die Kommunikation zwischen Verein und Mitglied ist ohne die jeweils in diesem Zusammenhang erhobenen, personenbezogenen Daten nicht möglich.


== § 18. Auflösung des Vereines ==
== § 18. Auflösung des Vereines ==
# Beschließt die Mitgliederversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
# Beschließt die Mitgliederversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwickler*in zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.


[[Kategorie:Verein]]
[[Kategorie:Verein]]
Vorstand, WLM
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