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Statuten: Unterschied zwischen den Versionen

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== § 13. Aufgabenkreis des Vorstandes ==
== § 13. Aufgabenkreis des Vorstandes ==
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine Geschäftsordnung einer Geschäftsführung zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine [[Datei:Geschäftsordnung-2018.pdf|Geschäftsordnung]] einer Geschäftsführung zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
# Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses.
# Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses.
# Verwaltung des Vereinsvermögens.
# Verwaltung des Vereinsvermögens.