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Good Governance Kodex: Unterschied zwischen den Versionen

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→‎Good-Governance-Gremium: Änderungen und Präzisierungen bzgl Wahlen, Amtsbeginn und Ausfall gemäß Vorstandsbeschluss vom 29. Mai 2021
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=== Good-Governance-Gremium ===
=== Good-Governance-Gremium ===
* Ein Good-Governance-Gremium wird für die Dauer von zwei Jahren ernannt.
* Jeweils ein Mitglied wird von der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und der Belegschaft gewählt. Bei der Wahl des Vertreters der Mitgliederversammlung sind der Vorstand und die Belegschaft nicht stimmberechtigt. Die Obfrau / der Obmann und die Geschäftsführung sind von jeder Kandidatur ausgeschlossen.
* Jeweils ein Mitglied wird von der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und der Belegschaft gewählt. Bei der Wahl des Vertreters der Mitgliederversammlung sind der Vorstand und die Belegschaft nicht stimmberechtigt. Die Obfrau / der Obmann und die Geschäftsführung sind von jeder Kandidatur ausgeschlossen.
* Die Amtszeit des Gremiums beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Die Mitglieder bleiben solange im Amt, bis alle drei Personengruppen ihre Vertretung neu gewählt haben und bis die Geschäftsführung die alten und neuen Mitglieder darüber binnen acht Wochen ab der Mitgliederversammlung, bei der die Wahl der Vertretung der Mitgliederversammlung stattgefunden hat, per gemeinsamem Rundmail informiert und dies gleichzeitig über die Vereinskanäle öffentlich kundgemacht hat. Die Amtszeit des neuen Gremiums beginnt am Tag nach dieser Kundmachung, das Datum dieses Tages ist dabei konkret anzuführen.
* Wenn ein Mitglied während laufender Amtsperiode zurücktritt oder aus anderen Gründen dauerhaft ausfällt, ist für die Restzeit ein neues Mitglied zu bestellen. Im Falle des vom Vorstand oder von der Belegschaft gewählten Mitglieds erfolgt die Nachwahl zeitnah, im Falle des von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieds erfolgt sie bei der jeweils nächsten Mitgliederversammlung. Die Information an das Gremium, die öffentliche Kundmachung und der Amtsbeginn erfolgen wie oben dargestellt.
* Good-Governance-Beauftragte müssen keine Vereinsmitglieder sein.
* Good-Governance-Beauftragte müssen keine Vereinsmitglieder sein.
* Das Good-Governance-Gremium dient als Meldestelle für allfällige Verstöße gegen diesen Kodex. Das Gremium ist berechtigt, vom Vorstand und der Geschäftsführung zur Klärung des Falls notwendige Informationen einzuholen. Diese sind vertraulich zu behandeln. Bleiben Zweifel auch nur eines einzelnen Mitglieds des Good-Governance-Gremiums bestehen, so müssen die Rechnungsprüfer*innen darüber in Kenntnis gesetzt werden. Diesen obliegt die Entscheidung über das weitere Vorgehen entsprechend den Statuten.
* Das Good-Governance-Gremium dient als Meldestelle für allfällige Verstöße gegen diesen Kodex. Das Gremium ist berechtigt, vom Vorstand und der Geschäftsführung zur Klärung des Falls notwendige Informationen einzuholen. Diese sind vertraulich zu behandeln. Bleiben Zweifel auch nur eines einzelnen Mitglieds des Good-Governance-Gremiums bestehen, so müssen die Rechnungsprüfer*innen darüber in Kenntnis gesetzt werden. Diesen obliegt die Entscheidung über das weitere Vorgehen entsprechend den Statuten.
Vorstand, WLM
5.084

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