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Statuten: Unterschied zwischen den Versionen

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==§ 13. Aufgabenkreis des Vorstandes==
==§ 13. Aufgabenkreis des Vorstandes==
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine [[:Datei:Geschäftsordnung 01-2021.pdf|Geschäftsordnung]] einer Geschäftsführung zugewiesen sind. Die Geschäftsordnung von Wikimedia Österreich regelt die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwischen Vorstand und der mit der Geschäftsführung betrauten Person, kurz Geschäftsführung genannt. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine [[Geschäftsordnung|Geschäftsordnung]] einer Geschäftsführung zugewiesen sind. Die Geschäftsordnung von Wikimedia Österreich regelt die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwischen Vorstand und der mit der Geschäftsführung betrauten Person, kurz Geschäftsführung genannt. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


#Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses.
#Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses.
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#Die Kassier*in verantwortet die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
#Die Kassier*in verantwortet die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
#Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau* / des Obmanns, der Schriftführer*in oder der Kassier*in die jeweilige ihre Stellvertretung.
#Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau* / des Obmanns, der Schriftführer*in oder der Kassier*in die jeweilige ihre Stellvertretung.
#Die genauen Aufgabengebiete anderer Funktionsträger*innen (wie z.B. Geschäftsführung) können in einer [[:Datei:Geschäftsordnung-2018.pdf|Geschäftsordnung]] geregelt werden.
#Die genauen Aufgabengebiete anderer Funktionsträger*innen (wie z.B. Geschäftsführung) können in einer [[Geschäftsordnung|Geschäftsordnung]] geregelt werden.


==§ 15. Rechnungsprüfer*innen==
==§ 15. Rechnungsprüfer*innen==
Vorstand, WLM
4.941

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