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Statuten: Unterschied zwischen den Versionen

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#Erst nach der Einberufung oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
#Erst nach der Einberufung oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
#An der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich wahrnehmen.
#An der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich wahrnehmen.
#Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
#Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
#Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.<br />8a. Der die Mitgliederversammlung vorbereitende Vorstand kann beschließen, dass zusätzlich zu Wahlen und Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung auch eine Briefwahlmöglichkeit vorgesehen wird oder dass die gesamten Wahlen oder Abstimmungen online („E-Voting“) erfolgen. Diesfalls entfallen Spontankandidaturen, und es ist eine entsprechende Frist zur Bekanntgabe von Kandidaturen festzusetzen. Für die nähere Durchführung der Brief- oder Online-Wahl ist erforderlichenfalls vom Vorstand eine Richtlinie zu erlassen.
#Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.<br />8a. Der die Mitgliederversammlung vorbereitende Vorstand kann beschließen, dass zusätzlich zu Wahlen und Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung auch eine Briefwahlmöglichkeit vorgesehen wird oder dass die gesamten Wahlen oder Abstimmungen online („E-Voting“) erfolgen. Diesfalls entfallen Spontankandidaturen, und es ist eine entsprechende Frist zur Bekanntgabe von Kandidaturen festzusetzen. Für die nähere Durchführung der Brief- oder Online-Wahl ist erforderlichenfalls vom Vorstand eine Richtlinie zu erlassen.
#Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau* / der Obmann (bei Verhinderung die Stellvertretung). Sind beide verhindert, hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen. Am Beginn von Mitgliederversammlungen, die gemäß Tagesordnung Wahlen umfassen, hat der/die Vorsitzende die Wahl der aus drei Personen bestehenden Wahlkommission durch die Mitgliederversammlung zu veranlassen, die für die Überprüfung und die Auszählung der Wahlen verantwortlich ist.
#Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau* / der Obmann (bei Verhinderung die Stellvertretung). Sind beide verhindert, hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen. Am Beginn von Mitgliederversammlungen, die gemäß Tagesordnung Wahlen umfassen, hat der/die Vorsitzende die Wahl der aus drei Personen bestehenden Wahlkommission durch die Mitgliederversammlung zu veranlassen, die für die Überprüfung und die Auszählung der Wahlen verantwortlich ist.
Vorstand, WLM
4.948

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