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#Der Vereinszweck soll durch folgende ideellen Mittel erreicht werden: | #Der Vereinszweck soll durch folgende ideellen Mittel erreicht werden: | ||
:::a. die Abhaltung, Organisation, Teilnahme, Konzeption und Förderung von/an öffentlichen und internen, online und offline Fortbildungsveranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Seminaren, Lesungen, Filmvorführungen, Diskussionen, Workshops, Bewerben und Veranstaltungen, sowie die Bereitstellung von E-Learning-Modulen und anderen Lerninhalten und Informationsangeboten; | |||
:::b. die Herausgabe von Publikationen; | |||
:::c. die Nutzung von Medien aller Art zur Information der Öffentlichkeit; | |||
:::d. Werbung jeglicher Art und Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Themenstellungen des Vereinszwecks; | |||
# | :::e. die Einrichtung und der Betrieb von sowie die Motivation von Personen zur Mitwirkung an Wissenssammlungen und wissensvermittelnden Plattformen; | ||
:::f. die Einrichtung und das Betreiben von Websites, Blogs, Foren, Podcasts, Video-Logs, Apps, App-Gruppen, Messenger-Diensten, elektronischer Services, sozialer Medien und anderer zukünftiger elektronischer Medien, Kommunikation unter Nutzung jeglicher verfügbarer Medien; | |||
:::g. die Herausgabe bzw. Produktion und Verwertung von Ton- und Bildträgern jeglicher Art und Online-Verwertung derartiger Produkte; | |||
:::h. Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit und damit zusammenhängender Expertise; | |||
:::i. die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Unternehmen, Behörden, juristischen und natürlichen Personen sowie sonstigen Personenverbänden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und diesen fördern wollen; | |||
:::j. dem Vereinszweck dienende Treffen sowie Zusammenarbeit im In- und Ausland mit anderen Vereinen, Einrichtungen, Partnerorganisationen, Körperschaften und Unternehmen; | |||
:::k. die Errichtung und der Betrieb von Vereinslokalen und Schulungszentren; | |||
:::l. zweckdienliche Mitgliedschaften in nationalen und internationalen Organisationen, Vereinen und Institutionen. | |||
#Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, | |||
:::m. soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Mitarbeiter*innen zu haben, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionär*innen, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht. Derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten; | |||
:::n. Dritte mitwirken zu lassen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Diese Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich, wobei echter Kostenersatz zulässig ist; | |||
:::o. sich an gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften zu beteiligen; | |||
:::p. im Rahmen von Kooperationen tätig zu werden. Sind nicht alle Kooperationspartner*innen abgabenrechtlich begünstigt, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag von Wikimedia Österreich zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht abgabenrechtlich begünstigten Kooperationspartner kommen; | |||
:::q. sich Erfüllungsgehilf*innen gemäß § 40 Abs. 1 BAO zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden; | |||
:::r. Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigten Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht; | |||
:::s. Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere begünstigte Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt; | |||
:::t. Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen. | |||
==§ 4. Aufbringung der Mittel == | ==§ 4. Aufbringung der Mittel == | ||
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