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==§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes== | ==§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes== | ||
:1. Der Vereinszweck soll durch folgende ideellen Mittel erreicht werden: | ::1. Der Vereinszweck soll durch folgende ideellen Mittel erreicht werden: | ||
:::a. die Abhaltung, Organisation, Teilnahme, Konzeption und Förderung von/an öffentlichen und internen, online und offline Fortbildungsveranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Seminaren, Lesungen, Filmvorführungen, Diskussionen, Workshops, Bewerben und Veranstaltungen, sowie die Bereitstellung von E-Learning-Modulen und anderen Lerninhalten und Informationsangeboten; | :::a. die Abhaltung, Organisation, Teilnahme, Konzeption und Förderung von/an öffentlichen und internen, online und offline Fortbildungsveranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Seminaren, Lesungen, Filmvorführungen, Diskussionen, Workshops, Bewerben und Veranstaltungen, sowie die Bereitstellung von E-Learning-Modulen und anderen Lerninhalten und Informationsangeboten; | ||
:::b. die Herausgabe von Publikationen; | :::b. die Herausgabe von Publikationen; | ||
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:::k. die Errichtung und der Betrieb von Vereinslokalen und Schulungszentren; | :::k. die Errichtung und der Betrieb von Vereinslokalen und Schulungszentren; | ||
:::l. zweckdienliche Mitgliedschaften in nationalen und internationalen Organisationen, Vereinen und Institutionen. | :::l. zweckdienliche Mitgliedschaften in nationalen und internationalen Organisationen, Vereinen und Institutionen. | ||
:2. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, | ::2. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, | ||
:::m. soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Mitarbeiter*innen zu haben, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionär*innen, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht. Derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten; | :::m. soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Mitarbeiter*innen zu haben, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionär*innen, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht. Derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten; | ||
:::n. Dritte mitwirken zu lassen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Diese Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich, wobei echter Kostenersatz zulässig ist; | :::n. Dritte mitwirken zu lassen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Diese Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich, wobei echter Kostenersatz zulässig ist; | ||
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