Vorstand, Widget-Bearbeiter, Bots, Bürokraten, Oberflächenadministratoren, Push-Abonnementverwalter, Oversighter, Administratoren, Widget-Bearbeiter
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#Die reguläre Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, und sie währt bis vier Wochen nach der Wahl eines neuen Vorstandes, wobei der bisherige Vorstand angehalten ist, hierbei für eine reibungslose Übergabe zu sorgen. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. | #Die reguläre Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, und sie währt bis vier Wochen nach der Wahl eines neuen Vorstandes, wobei der bisherige Vorstand angehalten ist, hierbei für eine reibungslose Übergabe zu sorgen. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. | ||
#Der Vorstand wird von der Obfrau* / vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. | #Der Vorstand wird von der Obfrau* / vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. | ||
#Vorstandssitzungen können nicht nur physisch, sondern auch analog § 1 Abs. 3 VirtGesG virtuell oder analog § 1 Abs. 4 VirtGesG in einer Mischform (hybrid) stattfinden. | #Vorstandssitzungen können nicht nur physisch, sondern auch analog § 1 Abs. 3 VirtGesG virtuell oder analog § 1 Abs. 4 VirtGesG in einer Mischform (hybrid) stattfinden. <br /><br />Über die Form der Abhaltung entscheidet die Obfrau*/ der Obmann. Nähere Bestimmungen zum Ablauf sowie den organisatorischen und technischen Voraussetzungen können in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden. Andernfalls können ebendiese näheren Bestimmungen im Zuge der Einberufung der Versammlung durch das einberufende Organ geregelt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die physische Vorstandssitzung sinngemäß. | ||
#Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden (Abs. 7). | #Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden (Abs. 7). | ||
#Für Umlaufbeschlüsse gilt Folgendes: | #Für Umlaufbeschlüsse gilt Folgendes: | ||
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