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# Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
# Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
# Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden.
# Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden.
# Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder mit E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die
# Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder mit E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet.
Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet.
# Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung aus den in Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden.
# Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung aus den in Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden.


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