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Archiv/2012-Satzungsänderung: Unterschied zwischen den Versionen

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== § 17 Datenschutz ==
== § 17 Datenschutz ==
Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die widerrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Benutzername(n) der Wikimedia Projekte, Geburtsdatum, Adresse und Funktion im Verein) für die Dauer der Vereinszugehörigkeit mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vorstandes verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und Zustellung von Informationsmaterial aller Art. Änderungen dieser Daten sind dem Vorstand unverzüglich bekannt zugeben. Ein Widerruf der Zustimmung bewirkt die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten und gilt als Austritt aus dem Verein im Sinn des § 7 Abs. 2.
Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die widerrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Benutzername(n) <s>der Wikimedia Projekte</s> '''bei Wikimedia-Projekten''', Geburtsdatum, Adresse und Funktion im Verein) für die Dauer der Vereinszugehörigkeit mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vorstandes verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und Zustellung von Informationsmaterial aller Art. Änderungen dieser Daten sind dem Vorstand unverzüglich bekannt <s>zugeben</s> '''zu geben'''. Ein Widerruf der Zustimmung bewirkt die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten und gilt als Austritt aus dem Verein im Sinn des § 7 Abs. 2.


== § 18 Auflösung des Vereines ==
== § 18 Auflösung des Vereines ==
# Beschließt die Generalversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
# Beschließt die Generalversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.
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