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== § 15 Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) ==
== § 15 Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) ==
# Die zwei Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Prüfung ist.
# Die zwei Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Prüfung ist.
# Den Rechnungsprüfern (Rechnungsprüferinnen) obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
# Den Rechnungsprüfern (Rechnungsprüferinnen) obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
# Der jährliche Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen), der binnen 4 Monaten nach Erstellung der Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu erstellen ist, hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben jährlich dem Vorstand sowie der Generalversammlung zu berichten und Letzterer die Entlastung des Vorstands oder deren Verweigerung vorzuschlagen.
# Der jährliche Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen), der binnen 4 Monaten nach Erstellung der Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu erstellen ist, hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben jährlich dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zu berichten und Letzterer die Entlastung des Vorstands oder deren Verweigerung vorzuschlagen.
# Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.
# Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.


== § 16 Schiedsgericht ==
== § 16 Schiedsgericht ==
Vorstand, WLM
4.941

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