Vorstand, WLM
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(→§ 17 Datenschutz: Änderungen gemäß MV 2012) |
(→§ 18 Auflösung des Vereines: Änderungen gemäß MV 2012) |
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== § 18 Auflösung des Vereines == | == § 18 Auflösung des Vereines == | ||
# Beschließt die | # Beschließt die Mitgliederversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden. | ||
# Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden. | # Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden. |