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Statuten: Unterschied zwischen den Versionen

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(→‎§ 12. Vorstand: Formatierung. Weiters inoffizielle Absatzüberschrift, die könnten wir bei der nächsten MV mitbeschließen.)
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Die ursprünglichen Statuten wurden am 26. Februar 2008 von der Wikimedia Foundation in der [http://meta.wikimedia.org/w/index.php?title=Wikimedia_%C3%96sterreich/Statuten/final/en&oldid=853219 offiziellen Übersetzung] genehmigt.
Die ursprünglichen Statuten wurden am 26. Februar 2008 von der Wikimedia Foundation in der [http://meta.wikimedia.org/w/index.php?title=Wikimedia_%C3%96sterreich/Statuten/final/en&oldid=853219 offiziellen Übersetzung] genehmigt.


Im Rahmen der 11. ordentlichen Mitgliederversammlung am 2. Juni 2018 wurden die Statuten aktualisiert, eine Übersicht über die Änderungen findet sich [[:Datei:Statutenänderungen 2018.pdf|hier]]. Siehe auch Protokoll: [[Datei:ProtokollMitgliederversammlung 20180602 signed.pdf]].  
Die jüngste Statutenaktualisierung erfolgte im Rahmen der 13. ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Juni 2020, siehe dazu das [[:Datei:Protokoll Mitgliederversammlung WMAT 2020.pdf|MV-Protokoll]].


Im folgenden Text verwenden wir den Asterisk * - auch Gendersternchen genannt - um sowohl Menschen männlicher, als auch weiblicher sowie nicht-binärer Geschlechtsidentitäten aktiv einzuschliessen.
Im folgenden Text verwenden wir den Asterisk * - auch Gendersternchen genannt - um sowohl Menschen männlicher, als auch weiblicher sowie nicht-binärer Geschlechtsidentitäten aktiv einzuschliessen.
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#Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
#Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
#Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich.
#Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich.
#Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
#Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden.
#Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden.
#Der Ausschluss eines Mitglieds ist diesem unmittelbar nach dem Vorstandsbeschluss zur Kenntnis zu bringen.
#Der Ausschluss eines Mitglieds ist diesem unmittelbar nach dem Vorstandsbeschluss zur Kenntnis zu bringen.
#Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder per E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet.
#Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder per E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet.
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#Die Mitglieder sind sind zu den jeweils vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen (z.B. Veranstaltungsrichtlinien) berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benutzen.
#Die Mitglieder sind sind zu den jeweils vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen (z.B. Veranstaltungsrichtlinien) berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benutzen.
#Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind.
#Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind.
#Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks behindern könnte. Sie sind zu einem respektvollen Umgang untereinander verpflichtet und haben Diskriminierungen aller Art zu unterlassen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Beitrittsentgelts und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie erhalten ihr Stimmrecht wieder, so die rückständigen Beiträge bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto einlangen, oder bei Aufruf zum Beginn der Mitgliederversammlung bar an eines der Vorstandsmitglieder bezahlt wurden.
#Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks behindern könnte. Sie sind zu einem respektvollen Umgang untereinander verpflichtet und haben Diskriminierungen aller Art zu unterlassen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur Zahlung der mit dem Verein vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu bezahlen (einlangend auf dem Vereinskonto oder in der Geschäftsstelle). Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung nach dieser Frist im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie erhalten ihr Stimmrecht für zukünftige Mitgliederversammlungen wieder, wenn sämtliche rückständigen Beiträge bezahlt wurden. Bezahlt ein Mitglied für mehr als drei Jahre in Folge keine Mitgliedsbeiträge, gilt die Mitgliedschaft mit Beginn des folgenden Kalenderjahres als beendet im Sinne eines freiwilligen Austritts gem § 7 Abs 1. Darauf wird das Mitglied nach Möglichkeit im Nachgang der dritten Mitgliederversammlung, zu der das Mitglied aufgrund der ausständigen Mitgliedsbeiträge nicht stimmberechtigt war, hingewiesen. Die bereits fälligen Mitgliedsbeiträge verfallen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.


==§ 9. Vereinsorgane==
==§ 9. Vereinsorgane==
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#An der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich wahrnehmen.
#An der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich wahrnehmen.
#Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
#Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
#Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
#Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.<br />8a. Der die Mitgliederversammlung vorbereitende Vorstand kann beschließen, dass zusätzlich zu Wahlen und Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung auch eine Briefwahlmöglichkeit vorgesehen wird oder dass die gesamten Wahlen oder Abstimmungen online („E-Voting“) erfolgen. Diesfalls entfallen Spontankandidaturen, und es ist eine entsprechende Frist zur Bekanntgabe von Kandidaturen festzusetzen. Für die nähere Durchführung der Brief- oder Online-Wahl ist erforderlichenfalls vom Vorstand eine Richtlinie zu erlassen.
#Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau* / der Obmann (bei Verhinderung die Stellvertretung). Sind beide verhindert, hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen.
#Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau* / der Obmann (bei Verhinderung die Stellvertretung). Sind beide verhindert, hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen. Am Beginn von Mitgliederversammlungen, die gemäß Tagesordnung Wahlen umfassen, hat der/die Vorsitzende die Wahl der aus drei Personen bestehenden Wahlkommission durch die Mitgliederversammlung zu veranlassen, die für die Überprüfung und die Auszählung der Wahlen verantwortlich ist.
#Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem vor allem auch die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen.
#Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem vor allem auch die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen.


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==§ 12. Vorstand==
==§ 12. Vorstand==


#Der Vorstand besteht aus der Obfrau* / dem Obmann, der Schriftführer*in, der Kassier*in und deren Stellvertreter*innen sowie bis zu 4 Beirät*innen.
#Der Vorstand besteht aus der Obfrau* / dem Obmann, der Schriftführer*in, der Kassier*in und deren Stellvertreter*innen sowie bis zu 2 Beirät*innen.
#Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
#Für die Bestellung des Vorstandes gilt Folgendes:
#Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
##Bei jener Mitgliederversammlung, nach der die Amtsperiode des  bisherigen Vorstandes enden wird (siehe Abs. 3), werden sechs Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl bestellt:<br />a) Im Vorfeld der Mitgliederversammlung werden Stimmzettel vorbereitet, die erstens in alphabetischer Reihenfolge die Namen bereits bekannter Kandidat*innen und zweitens Blankozeilen für Spontankandidat*innen enthalten.<br />b) Vor Ausgabe der Stimmzettel sind etwaige Spontankandidat*innen in alphabetischer Reihenfolge in die Blankozeilen einzufügen.<br />c) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf bis zu sechs Kandidat*innen ankreuzen.<br />d) Jene sechs Kandidat*innen, die hierbei die meisten Stimmen erhalten, sind in den Vorstand gewählt. Wenn aufgrund von Stimmengleichständen mehr als sechs Kandidat*innen gewählt wären, so wird zwischen jenen, die dabei am relativ wenigsten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl abgehalten.
##Die gemäß Nr. 1 gewählten Vorstandsmitglieder haben bis zur Amtsübernahme (siehe Abs. 3) Folgendes zu entscheiden, wobei für diese Beschlussfassungen die Abs. 5 bis 7 sinngemäß anzuwenden sind:<br />a) Um dem Vorstand eine angemessene Diversität (insbesondere) hinsichtlich Geschlecht, Alter, Herkunft und benötigter Expertise zu geben, können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder kooptiert werden, wobei dafür keine nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung erforderlich ist.<br />b) Der dann vollständige (aus sechs bis acht Personen bestehende) Vorstand hat selbst zu entscheiden, wer welche Funktion gemäß Abs. 1 übernimmt.
##Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Falls das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bei einer Mitgliederversammlung gewählt wurde (und also nicht gemäß Nr. 2 lit. a ursprünglich kooptiert wurde), ist dazu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.
##Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, um umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
#Die reguläre Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, und sie währt bis vier Wochen nach der Wahl eines neuen Vorstandes, wobei der bisherige Vorstand angehalten ist, hierbei für eine reibungslose Übergabe zu sorgen. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
#Der Vorstand wird von der Obfrau* / vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
#Der Vorstand wird von der Obfrau* / vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung, ohne besondere Formvorschriften einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
#Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden (Abs. 7).
#Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden (Abs. 7).
#''<nowiki>[Umlaufbeschlüsse]</nowiki>''
#Für Umlaufbeschlüsse gilt Folgendes:
##Jedes Vorstandsmitglied sowie die mit der Geschäftsführung betraute Person oder eine von ihr beauftragte Vertretungsperson ist berechtigt, einen Umlaufbeschluss zu beantragen,<br>a) wenn die betreffende Angelegenheit voraussichtlich keiner Beratung bedarf,<br>b) oder wenn aus Dringlichkeitsgründen noch vor der nächsten Vorstandssitzung eine Beschlussfassung geboten erscheint.
##Jedes Vorstandsmitglied sowie die mit der Geschäftsführung betraute Person oder eine von ihr beauftragte Vertretungsperson ist berechtigt, einen Umlaufbeschluss zu beantragen,<br>a) wenn die betreffende Angelegenheit voraussichtlich keiner Beratung bedarf,<br>b) oder wenn aus Dringlichkeitsgründen noch vor der nächsten Vorstandssitzung eine Beschlussfassung geboten erscheint.
##Der betreffende Antrag hat derart gestaltet zu sein, dass darüber mit „Ja" oder „Nein" abgestimmt werden kann, wobei insgesamt folgende drei Optionen vorzusehen sind:
##Der betreffende Antrag hat derart gestaltet zu sein, dass darüber mit „Ja" oder „Nein" abgestimmt werden kann, wobei insgesamt folgende drei Optionen vorzusehen sind:
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##Bis zum Fristablauf können Stimmabgaben beliebig oft geändert werden.
##Bis zum Fristablauf können Stimmabgaben beliebig oft geändert werden.
##Die Abstimmung endet vorzeitig, wenn alle Vorstandsmitglieder abgestimmt haben.
##Die Abstimmung endet vorzeitig, wenn alle Vorstandsmitglieder abgestimmt haben.
##Der letzte Halbsatz von § 12 Absatz 5 der Statuten (Dirimierungsrecht des jeweiligen Sitzungsvorsitzes) wird bei Umlaufbeschlüssen nicht angewendet, da Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen ablaufen, sodass es hierbei keinen Sitzungsvorsitz gibt.
##Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Halbsatzes (Dirimierungsrecht des jeweiligen Sitzungsvorsitzes, da Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen ablaufen, sodass es hierbei keinen Sitzungsvorsitz gibt).
#Den Vorsitz führt die Obfrau* /  der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese / dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
#Den Vorsitz führt die Obfrau* /  der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese / dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
#Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
#Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
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==§ 13. Aufgabenkreis des Vorstandes==
==§ 13. Aufgabenkreis des Vorstandes==
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine [[:Datei:Geschäftsordnung-2018.pdf|Geschäftsordnung]] einer Geschäftsführung zugewiesen sind. Die Geschäftsordnung von Wikimedia Österreich regelt die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwischen Vorstand und der mit der Geschäftsführung betrauten Person, kurz Geschäftsführung genannt. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine [[Geschäftsordnung|Geschäftsordnung]] einer Geschäftsführung zugewiesen sind. Die Geschäftsordnung von Wikimedia Österreich regelt die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwischen Vorstand und der mit der Geschäftsführung betrauten Person, kurz Geschäftsführung genannt. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


#Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses.
#Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses.
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#Die Obfrau* / der Obmann verantwortet die laufenden Geschäfte des Vereins und wird dabei von der Schriftführer*in unterstützt.
#Die Obfrau* / der Obmann verantwortet die laufenden Geschäfte des Vereins und wird dabei von der Schriftführer*in unterstützt.
#Die Obperson vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen der Signatur der Obperson. Bei Verhinderung der Obperson ist die Signatur der Obperson-Stellvertretung oder einer bevollmächtigen Person nach § 14 Abs 3, jeweils gemeinsam mit der Schriftführer*in oder der Kassier*in bzw. deren Stellvertreter*innen, oder der Obperson-Stellvertretung und einer bevollmächtigten Person nach § 14 Abs 3 erforderlich. Im eigenen Namen oder für eine(n) andere(n) geschlossene Geschäfte einer organschaftlichen Vertreter*in mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung einer anderen, zur organschaftlichen Vertretung oder Geschäftsführung befugten Person.
#Die Obfrau* / der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen der Signatur der Obfrau* / des Obmanns. Bei Verhinderung der Obfrau* / des Obmanns  ist die Signatur der Stellvertretung oder einer bevollmächtigen Person nach § 14 Abs 3, jeweils gemeinsam mit der Schriftführer*in oder der Kassier*in bzw. deren Stellvertreter*innen, oder der Obfrau*/Obmann-Stellvertretung und einer bevollmächtigten Person nach § 14 Abs 3 erforderlich. Im eigenen Namen oder für eine(n) andere(n) geschlossene Geschäfte einer organschaftlichen Vertreter*in mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung einer anderen, zur organschaftlichen Vertretung oder Geschäftsführung befugten Person.
#Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei folgenden genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam erteilt werden: Obfrau* / Obmann und Schriftführer*in, bzw. in Geldangelegenheiten Obfrau* / Obmann und Kassier*in.
#Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei folgenden genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam erteilt werden: Obfrau* / Obmann und Schriftführer*in, bzw. in Geldangelegenheiten Obfrau* / Obmann und Kassier*in.
#Die Obfrau* / der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
#Die Obfrau* / der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
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#Die Kassier*in verantwortet die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
#Die Kassier*in verantwortet die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
#Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau* / des Obmanns, der Schriftführer*in oder der Kassier*in die jeweilige ihre Stellvertretung.
#Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau* / des Obmanns, der Schriftführer*in oder der Kassier*in die jeweilige ihre Stellvertretung.
#Die genauen Aufgabengebiete anderer Funktionsträger*innen (wie z.B. Geschäftsführung) können in einer [[:Datei:Geschäftsordnung-2018.pdf|Geschäftsordnung]] geregelt werden.
#Die genauen Aufgabengebiete anderer Funktionsträger*innen (wie z.B. Geschäftsführung) können in einer [[Geschäftsordnung|Geschäftsordnung]] geregelt werden.


==§ 15. Rechnungsprüfer*innen==
==§ 15. Rechnungsprüfer*innen==


#Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, und sie dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.
#Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Schiedsgericht angehören, sie dürfen nicht Angestellte oder Werkvertragsnehmer*innen (außer beauftragte Wirtschaftstreuhänder) des Vereins sein, und sie dürfen im Berichtsjahr keine außergewöhnlich hohen monetären Förderungen durch den Verein erhalten haben. Die Rechnungsprüfer*innen sind verpflichtet, alle monetären Unterstützungen und sonstigen finanziellen Beziehungen im Berichtsjahr durch und mit dem Verein dem Grunde nach im Rahmen ihres Berichts auf der Mitgliederversammlung auszuweisen.
#Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
#Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
#Der jährliche Prüfungsbericht Rechnungsprüfer*innen, der bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstellen ist, hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer*innen haben jährlich dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zu berichten und Letzterer die Entlastung des Vorstands oder deren Verweigerung vorzuschlagen.
#Der jährliche Prüfungsbericht Rechnungsprüfer*innen, der bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstellen ist, hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer*innen haben jährlich dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zu berichten und Letzterer die Entlastung des Vorstands oder deren Verweigerung vorzuschlagen.
Vorstand, WLM
4.948

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