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(→‎§ 10. Mitgliederversammlung: Update gemäß MV2021)
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#Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
#Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
#Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich.
#Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich.
#Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
#Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden.
#Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden.
#Der Ausschluss eines Mitglieds ist diesem unmittelbar nach dem Vorstandsbeschluss zur Kenntnis zu bringen.
#Der Ausschluss eines Mitglieds ist diesem unmittelbar nach dem Vorstandsbeschluss zur Kenntnis zu bringen.
#Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder per E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet.
#Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder per E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet.
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#Die Mitglieder sind sind zu den jeweils vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen (z.B. Veranstaltungsrichtlinien) berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benutzen.
#Die Mitglieder sind sind zu den jeweils vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen (z.B. Veranstaltungsrichtlinien) berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benutzen.
#Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind.
#Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, wobei Angestellte des Vereins für die Dauer ihrer Anstellung nicht stimmberechtigt sind.
#Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks behindern könnte. Sie sind zu einem respektvollen Umgang untereinander verpflichtet und haben Diskriminierungen aller Art zu unterlassen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Beitrittsentgelts und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie erhalten ihr Stimmrecht wieder, so die rückständigen Beiträge bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto einlangen, oder bei Aufruf zum Beginn der Mitgliederversammlung bar an eines der Vorstandsmitglieder bezahlt wurden.
#Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks behindern könnte. Sie sind zu einem respektvollen Umgang untereinander verpflichtet und haben Diskriminierungen aller Art zu unterlassen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur Zahlung der mit dem Verein vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu bezahlen (einlangend auf dem Vereinskonto oder in der Geschäftsstelle). Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung nach dieser Frist im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie erhalten ihr Stimmrecht für zukünftige Mitgliederversammlungen wieder, wenn sämtliche rückständigen Beiträge bezahlt wurden. Bezahlt ein Mitglied für mehr als drei Jahre in Folge keine Mitgliedsbeiträge, gilt die Mitgliedschaft mit Beginn des folgenden Kalenderjahres als beendet im Sinne eines freiwilligen Austritts gem § 7 Abs 1. Darauf wird das Mitglied nach Möglichkeit im Nachgang der dritten Mitgliederversammlung, zu der das Mitglied aufgrund der ausständigen Mitgliedsbeiträge nicht stimmberechtigt war, hingewiesen. Die bereits fälligen Mitgliedsbeiträge verfallen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.


==§ 9. Vereinsorgane==
==§ 9. Vereinsorgane==
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==§ 13. Aufgabenkreis des Vorstandes==
==§ 13. Aufgabenkreis des Vorstandes==
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine [[:Datei:Geschäftsordnung 01-2021.pdf|Geschäftsordnung]] einer Geschäftsführung zugewiesen sind. Die Geschäftsordnung von Wikimedia Österreich regelt die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwischen Vorstand und der mit der Geschäftsführung betrauten Person, kurz Geschäftsführung genannt. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder durch eine [[Geschäftsordnung|Geschäftsordnung]] einer Geschäftsführung zugewiesen sind. Die Geschäftsordnung von Wikimedia Österreich regelt die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwischen Vorstand und der mit der Geschäftsführung betrauten Person, kurz Geschäftsführung genannt. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


#Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses.
#Erstellung des Budget- und Programm-Vorschlags sowie Verantwortung des Rechnungsabschlusses.
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#Die Kassier*in verantwortet die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
#Die Kassier*in verantwortet die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
#Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau* / des Obmanns, der Schriftführer*in oder der Kassier*in die jeweilige ihre Stellvertretung.
#Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau* / des Obmanns, der Schriftführer*in oder der Kassier*in die jeweilige ihre Stellvertretung.
#Die genauen Aufgabengebiete anderer Funktionsträger*innen (wie z.B. Geschäftsführung) können in einer [[:Datei:Geschäftsordnung-2018.pdf|Geschäftsordnung]] geregelt werden.
#Die genauen Aufgabengebiete anderer Funktionsträger*innen (wie z.B. Geschäftsführung) können in einer [[Geschäftsordnung|Geschäftsordnung]] geregelt werden.


==§ 15. Rechnungsprüfer*innen==
==§ 15. Rechnungsprüfer*innen==
Vorstand, WLM
4.952

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