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== § 6. Erwerb der Mitgliedschaft ==
== § 6. Erwerb der Mitgliedschaft ==
# Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
# Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
# Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand binnen vier Wochen. Die Aufnahme kann in begründeten Fällen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid des Vorstandes.
# Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand binnen vier Wochen. Die Aufnahme kann in begründeten Fällen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid des Vorstandes.
# Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet die Geschäftsführung binnen vier Wochen. Die Aufnahme kann in begründeten Fällen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid der Geschäftsführung. Gibt es keine Geschäftsführung oder bei Verhinderung der Geschäftsführung obliegt die Aufnahme von Fördermitgliedern dem Vorstand.
# Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht an den Vorstand steht jedem einzelnen Mitglied zu.
# Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht an den Vorstand steht jedem einzelnen Mitglied zu.


Vorstand, WLM
5.084

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