Vorstand, WLM
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Bearbeitungen
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KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
(→§ 4. Aufbringung der Mittel: Statutenänderung gemäß Beschluss der MV im Juni 2025) |
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Erträge und Überschüsse einer eventuellen betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 45 Abs. 3 BAO oder Gewerbebetrieb) müssen den begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden. | Erträge und Überschüsse einer eventuellen betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 45 Abs. 3 BAO oder Gewerbebetrieb) müssen den begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden. | ||
An Mitglieder oder nahestehende Personen dürfen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Die gesammelten Spendenmittel müssen ausschließlich für die angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden. | |||
==§ 5. Arten der Mitgliedschaft== | ==§ 5. Arten der Mitgliedschaft== | ||
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#Beschließt die Mitgliederversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwickler*in zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden. | #Beschließt die Mitgliederversammlung die freiwillige Auflösung des Vereines, hat sie auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwickler*in zu berufen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden. | ||
# | #Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden. | ||
[[Kategorie:Verein]] | [[Kategorie:Verein]] | ||