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→‎§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft: Änderungen gemäß MV
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== § 6 Erwerb der Mitgliedschaft ==
== § 6 Erwerb der Mitgliedschaft ==
# Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
# Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
# Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
# Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand binnen vier Wochen. Die Aufnahme kann in begründeten Fällen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid des Vorstandes.
# Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
# Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht an den Vorstand steht jedem einzelnen Mitglied zu.
# Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.


== § 7 Beendigung der Mitgliedschaft ==
== § 7 Beendigung der Mitgliedschaft ==
Vorstand, WLM
4.941

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