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→‎§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft: Änderungen gemäß MV 2012
(→‎§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft: Änderungen gemäß MV)
(→‎§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft: Änderungen gemäß MV 2012)
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== § 7 Beendigung der Mitgliedschaft ==
== § 7 Beendigung der Mitgliedschaft ==
# Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
# Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
# Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder mit E-Mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich.
# Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich.
# Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
# Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
# Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden.
# Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unstatthaften Verhaltens verfügt werden.
# Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder mit E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet.
# Der Ausschluss eines Mitglieds ist diesem unmittelbar nach dem Vorstandsbeschluss zur Kenntnis zu bringen.
# Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung aus den in Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden.
# Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder per E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung Mitgliederversammlunglung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet.
# Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder von der Mitgliederversammlung aus den in Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden.


== § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder ==
== § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder ==
Vorstand, WLM
4.948

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