Vorstand, WLM
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(→§ 9 Vereinsorgane: Änderungen gemäß MV) |
(→§ 10 Generalversammlung: Änderungen gemäß MV 2012) |
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Funktions- und Zeichnungsberechtigungen regeln. | Funktions- und Zeichnungsberechtigungen regeln. | ||
== § 10 | == § 10 Mitgliederversammlung == | ||
# Oberstes Organ des Vereines ist die | # Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. | ||
# Eine außerordentliche | # Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen: | ||
#* auf Beschluss des Vorstandes, | #* auf Beschluss des Vorstandes, | ||
#* auf Beschluss der ordentlichen | #* auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, | ||
#* auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder, | #* auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder, | ||
#* auf Verlangen eines Rechnungsprüfers. | #* auf Verlangen eines Rechnungsprüfers. | ||
# Zu allen ordentlichen | # Zu allen ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Obmann (bei Verhinderung dessen Stellvertreter) mindestens sechs Wochen vorher, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie bereits vorliegender Anträge schriftlich oder per E-Mail einzuladen. | ||
# Anträge an die | # Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. | ||
# Erst nach der Einberufung oder während der | # Erst nach der Einberufung oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. | ||
# An der | # An der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich wahrnehmen. | ||
# Die | # Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. | ||
# Zu einem Beschluss der | # Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. | ||
# Den Vorsitz in der | # Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann (in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter). Sind beide verhindert, hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen. | ||
# Über den Verlauf der | # Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem vor allem auch die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. | ||
== § 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung == | == § 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung == |